Im vorliegenden Fall bestehen zwar wie dargelegt keine besonderen Schutzziele. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Bauten in Landschaftsschutzzonen nach Art. 6 Abs. 3 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch Art. 65 Abs. 1 BauG stellt für Bauten ausserhalb der Bauzone höhere Anforderungen an die Einpassung. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nämlich ausserhalb der Bauzone verstärkt.