4.2. Solche Schutzziele wurden zum massgeblichen Zonenplan “Schutz AI“ nicht formuliert. Grundlegend ist aber Art. 6 Abs. 3 VNH, wonach Bauten in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch dem Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung vom 8. Mai 2011 sind keine weitergehenden, besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu entnehmen. Es wird ausgeführt, dass der südliche Bereich der Landschaftsschutzzone eine Glaziallandschaft umfasse, die geprägt sei durch nagelfluhreiche, vom Eis überformte Rippen, sowie durch Rundhöcker.