3.2. Grundnutzungszone ist im vorliegenden Fall die Landwirtschaftszone. Die vom Bau- und Umweltdepartement bestätigte Zonenkonformität der geplanten Baute ist unbestritten. Auch zonenkonforme Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen haben aber in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung in das Landschaftsbild zu genügen; die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VNH).