Diese grundsätzlichen Regelungen werden im vorliegenden Fall dadurch verschärft, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone nach Art. 4 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) liegt. Den Landschaftsschutzzonen zugewiesen werden besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile (Art. 39 BauG, Art. 4 VNH). Sie sollen das Landschaftsbild und die dieses prägende Elemente erhalten (Art. 5 VNH).