3.1. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sollen sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt. Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um ästhetische Generalklauseln. Mit ihnen wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch die befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild.