Unbestritten ist hingegen, dass man bei einer Wohnnutzung für Notfälle, für den Transport schwerer Gegenstände oder für die Lieferung von Brennstoff auf eine Zufahrt angewiesen ist. Für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft ist die Gesuchstellerin insoweit auf eine Zufahrtsmöglichkeit angewiesen, als Transporte auszuführen sind, die mit der vorgesehenen Nutzung, nämlich mit dem Wohnzweck, direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs praktisch nicht möglich sind. In diesem Umfang ist ein Notweganspruch der Gesuchstellerin zu bejahen. (…)