Würde man für jedes dieser Häuser den Bedarf einer befestigten Zufahrt bejahen, könnte gegen den Willen der Eigentümer der Bau einer ganzen Reihe weiterer Strassen, teils mit grossen Längen, quer über bestehende Wiesen erzwungen werden. Ein solcher Eingriff in das Privateigentum stünde nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, der mit dem Institut des Notwegrechts verfolgt wird, nämlich die Gewährleistung von Transporten, die notwendigerweise mit der Nutzung des fraglichen Gebäudes zusammenhängen.