Das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. legte das Fahrrecht in der Folge so fest, dass die Bewirtschaftung des beanspruchten Wieslands möglichst wenig gestört wird. Hierbei wurde differenziert zwischen ganzjährigen Ausnahmerechten für Feuerwehreinsätze, Krankentransporte und Arbeiten nach unvorhergesehenen Naturereignissen einerseits und weiteren Ausnahmerechten, bei denen auf die Vegetation und die landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht genommen werden musste andererseits.