Solche eher seltenen Fahrten waren nach den Feststellungen des Bundesgerichts im damaligen Fall möglich, ohne dass anstelle des vorhandenen Fusswegs ein eigentlicher Fahrweg erstellt werden musste (BGE 107 II 323, Erw. 2). Das Bundesgericht lehnte es daher ab, ein uneingeschränktes Fahrrecht einzuräumen. Es gewährte die Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnhaus nur für Transporte, für die gewöhnlich ein Fahrzeug nötig ist. Die Sache ging an die Vorinstanz zurück.