Für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei eine Zufahrtsmöglichkeit höchstens insoweit erforderlich, als Transporte auszuführen seien, die mit dieser Benützungsart direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs nicht leicht möglich seien, etwa bei der Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind (Möbel, Heizmaterial etc.). Solche eher seltenen Fahrten waren nach den Feststellungen des Bundesgerichts im damaligen Fall möglich, ohne dass anstelle des vorhandenen Fusswegs ein eigentlicher Fahrweg erstellt werden musste (BGE 107 II 323, Erw. 2).