als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden ist. Für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei eine Zufahrtsmöglichkeit höchstens insoweit erforderlich, als Transporte auszuführen seien, die mit dieser Benützungsart direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs nicht leicht möglich seien, etwa bei der Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind (Möbel, Heizmaterial etc.).