Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass dann, wenn der Notweganspruch ausserhalb von Ortschaften in gleicher Weise wie innerhalb gewährt werden müsste, jeder Eigentümer eines noch so abgelegenen Wohnhauses das Recht hätte, von der nächsten öffentlichen Strasse über sämtliche Nachbargrundstücke bis zu seiner Liegenschaft einen Fahrweg für Personenwagen anlegen zu lassen. Dies könnte dazu führen, dass Wiesen und Felder unter Umständen über grosse Distanzen hinweg von Fahrwegen durchzogen würden, damit auch die Eigentümer entlegener Häuser mit ihren Autos zu ihren Liegenschaften fahren könnten.