Auch in ländlichen Gebieten sei eine Einschränkung des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass dann, wenn der Notweganspruch ausserhalb von Ortschaften in gleicher Weise wie innerhalb gewährt werden müsste, jeder Eigentümer eines noch so abgelegenen Wohnhauses das Recht hätte, von der nächsten öffentlichen Strasse über sämtliche Nachbargrundstücke bis zu seiner Liegenschaft einen Fahrweg für Personenwagen anlegen zu lassen.