Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Verbindung einer Wohnliegenschaft zur öffentlichen Strasse sei immer dann als ungenügend zu betrachten, wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, und sei es auch nur für den Zubringerdienst. Auch in ländlichen Gebieten sei eine Einschränkung des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerechtfertigt.