Ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht bestand nicht, auch nicht für den Teil, der als Fahrweg ausgestaltet war. Es bestand lediglich ein öffentliches Fusswegrecht. Die Gerichte des Kantons Appenzell A.Rh. wiesen die Klage auf Einräumung eines Notwegs ab. Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Verbindung einer Wohnliegenschaft zur öffentlichen Strasse sei immer dann als ungenügend zu betrachten, wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, und sei es auch nur für den Zubringerdienst.