Anders ist die Sache ausserhalb des Wohngebiets zu beurteilen. In einem Fall aus dem Jahr 1981 (BGE 107 II 323, E. 2) hatte sich das Bundesgericht mit einem Notwegbegehren im Kanton Appenzell A.Rh. zu befassen. Das fragliche Wohnhaus lag rund 250m von der nächsten öffentlichen Strasse entfernt. Ab der öffentlichen Strasse führte ein nicht asphaltiertes Strässchen zu einem benachbarten Haus und von dort zum fraglichen Wohnhaus ein schmaler Wiesenweg ohne jeglichen Belag. Ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht bestand nicht, auch nicht für den Teil, der als Fahrweg ausgestaltet war.