Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich einzig aufgrund der Situation des Grundstücks und seines Bewirtschaftungszwecks und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters. Massgebend sind objektive Zustände. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ausreichend ist.