Anhang Geschäftsbericht 2014 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Geschäftsbericht 2014 - Anhang Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................... I Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.................................................................................... 1 1. Standeskommission .................................................................................................. 1 1.1. Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus ausserhalb der Bauzone .................................................................................. 1 1.2. Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone .................................................................................... 3 1.3. Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück ...................................................................................................... 6 1.4. Gründung einer Flurgenossenschaft .............................................................. 10 1.5. Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung ................... 12 2. Gerichte .................................................................................................................. 14 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV).............................................................................................................. 14 2.2. Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) ...... 27 2.3. Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) ................................. 32 2.4. Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art. 9 BV)................................................................................................................. 47 2.5. Vollstreckung eines Urteils (Art. 341 Abs. 1 ZPO) .......................................... 53 I-I Geschäftsbericht 2014 - Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus aus- serhalb der Bauzone Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Für die gewöhnliche Wohnnutzung eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf ein minimal ausgestaltetes Notwegrecht. Dieses hat sich nach der Nutzung des Gebäudes auszurichten, und die Zufahrt ist auf die notwendigen Transporte für schwere Objekte und die Belieferung mit Heizmaterial beschränkt. (…) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm Nach- barn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich einzig aufgrund der Situation des Grundstücks und seines Bewirtschaftungszwecks und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters. Massgebend sind objektive Zustände. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ausreichend ist. In eigentlichen Wohngebieten hat ein Grundeigentümer nach bundesgerichtlicher Auf- fassung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug. Anders ist die Sache ausserhalb des Wohngebiets zu beurteilen. In einem Fall aus dem Jahr 1981 (BGE 107 II 323, E. 2) hatte sich das Bundesgericht mit einem Notwegbegeh- ren im Kanton Appenzell A.Rh. zu befassen. Das fragliche Wohnhaus lag rund 250m von der nächsten öffentlichen Strasse entfernt. Ab der öffentlichen Strasse führte ein nicht asphaltiertes Strässchen zu einem benachbarten Haus und von dort zum fragli- chen Wohnhaus ein schmaler Wiesenweg ohne jeglichen Belag. Ein im Grundbuch ein- getragenes Fahrwegrecht bestand nicht, auch nicht für den Teil, der als Fahrweg ausge- staltet war. Es bestand lediglich ein öffentliches Fusswegrecht. Die Gerichte des Kan- tons Appenzell A.Rh. wiesen die Klage auf Einräumung eines Notwegs ab. Vor Bundes- gericht wurde geltend gemacht, die Verbindung einer Wohnliegenschaft zur öffentlichen Strasse sei immer dann als ungenügend zu betrachten, wenn nicht ein Weg zur Verfü- gung stehe, der mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, und sei es auch nur für den Zubringerdienst. Auch in ländlichen Gebieten sei eine Einschränkung des An- spruchs auf einen Notweg nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass dann, wenn der Notweganspruch ausserhalb von Ortschaften in gleicher Wei- se wie innerhalb gewährt werden müsste, jeder Eigentümer eines noch so abgelegenen Wohnhauses das Recht hätte, von der nächsten öffentlichen Strasse über sämtliche Nachbargrundstücke bis zu seiner Liegenschaft einen Fahrweg für Personenwagen an- legen zu lassen. Dies könnte dazu führen, dass Wiesen und Felder unter Umständen über grosse Distanzen hinweg von Fahrwegen durchzogen würden, damit auch die Ei- gentümer entlegener Häuser mit ihren Autos zu ihren Liegenschaften fahren könnten. So weit gehe das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung nicht. Es könne nicht allgemein gesagt werden, dass jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegnot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn 1 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden ist. Für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei eine Zufahrtsmöglichkeit höchstens insoweit erforderlich, als Transporte auszuführen seien, die mit dieser Benützungsart di- rekt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs nicht leicht möglich seien, etwa bei der Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind (Möbel, Heizmaterial etc.). Solche eher seltenen Fahrten waren nach den Feststellungen des Bundesgerichts im damaligen Fall möglich, ohne dass anstelle des vorhandenen Fusswegs ein eigentlicher Fahrweg erstellt werden musste (BGE 107 II 323, Erw. 2). Das Bundesgericht lehnte es daher ab, ein uneingeschränktes Fahrrecht einzuräumen. Es gewährte die Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnhaus nur für Transpor- te, für die gewöhnlich ein Fahrzeug nötig ist. Die Sache ging an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. legte das Fahrrecht in der Folge so fest, dass die Bewirtschaftung des beanspruchten Wieslands möglichst wenig gestört wird. Hierbei wurde differenziert zwischen ganzjährigen Ausnahmerechten für Feuerwehrein- sätze, Krankentransporte und Arbeiten nach unvorhergesehenen Naturereignissen ei- nerseits und weiteren Ausnahmerechten, bei denen auf die Vegetation und die landwirt- schaftliche Nutzung Rücksicht genommen werden musste andererseits. Die tatsächliche Situation im vorliegenden Fall ist analog zu beurteilen wie im zitierten Ausserrhoder Fall. Das für Wohnzwecke genutzte Haus der Gesuchstellerin liegt deut- lich ausserhalb des Baugebiets. Es ist auch nicht Teil eines Weilers oder sonst einer ortsähnlichen Häusergruppe. Es ist ein Einzelhaus im Landwirtschaftsgebiet. Solche Häuser sind im Kanton häufig. Würde man für jedes dieser Häuser den Bedarf einer be- festigten Zufahrt bejahen, könnte gegen den Willen der Eigentümer der Bau einer gan- zen Reihe weiterer Strassen, teils mit grossen Längen, quer über bestehende Wiesen erzwungen werden. Ein solcher Eingriff in das Privateigentum stünde nicht mehr in ei- nem angemessenen Verhältnis zum Zweck, der mit dem Institut des Notwegrechts ver- folgt wird, nämlich die Gewährleistung von Transporten, die notwendigerweise mit der Nutzung des fraglichen Gebäudes zusammenhängen. Unbestritten ist hingegen, dass man bei einer Wohnnutzung für Notfälle, für den Trans- port schwerer Gegenstände oder für die Lieferung von Brennstoff auf eine Zufahrt an- gewiesen ist. Für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft ist die Gesuch- stellerin insoweit auf eine Zufahrtsmöglichkeit angewiesen, als Transporte auszuführen sind, die mit der vorgesehenen Nutzung, nämlich mit dem Wohnzweck, direkt zusam- menhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs praktisch nicht möglich sind. In diesem Umfang ist ein Notweganspruch der Gesuchstellerin zu bejahen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 266 vom 25. Februar 2014 2 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 1.2. Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone Art. 3 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700); Art. 65 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 4ff. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) Für eine genügende Einpassung in der Landschaftsschutzzone muss auch ein nach den Vorgaben des Handbuchs zur Einpassung und Gestaltung landwirtschaftlicher Ökonomie- bauten im Kanton erarbeitetes Neubauprojekt für ein Ökonomiegebäude zusätzliche Ästhe- tikanforderungen erfüllen. Das Gebäudevolumen ist möglichst auf ein landschaftsverträgli- ches Mass zu verkleinern. (…) 3.1. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sollen sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einord- nen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt. Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um ästhetische Gene- ralklauseln. Mit ihnen wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie ge- bieten auch die befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen ord- nen sich dann genügend ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend ver- ändern. Diese grundsätzlichen Regelungen werden im vorliegenden Fall dadurch verschärft, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone nach Art. 4 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) liegt. Den Landschaftsschutzzonen zugewiesen werden besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile (Art. 39 BauG, Art. 4 VNH). Sie sollen das Landschaftsbild und die dieses prägende Elemente erhalten (Art. 5 VNH). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der überlagernden Land- schaftsschutzzone richtet sich grundsätzlich nach der Grundnutzungszone (Art. 6 Abs. 1 VNH). 3.2. Grundnutzungszone ist im vorliegenden Fall die Landwirtschaftszone. Die vom Bau- und Umweltdepartement bestätigte Zonenkonformität der geplanten Baute ist unbestritten. Auch zonenkonforme Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen ha- ben aber in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung in das Landschaftsbild zu genügen; die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VNH). 3.3. In Bezug auf die Gestaltung und die Farbgebung hat die Vorinstanz keinerlei Vorbehalte zum strittigen Bauvorhaben angebracht. Die Fassadenverkleidung, die Bedachung und die Fenstereinteilung orientieren sich an den Vorgaben des Handbuchs, das aufzeigt, wie zeitgemässe landwirtschaftliche Ökonomiebauten in der herkömmlichen Bauart ge- staltet werden können. In der angefochtenen Verfügung wurde dem Projekt eine mus- tergültige Umsetzung dieser Vorgaben attestiert. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit der fehlen- den Einpassung der Baute. 3 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 4.1. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 3 VNH genügt und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenste- hen, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck von ästhetisch besonders empfindsamen Personen noch auf das Volksempfin- den ankommt. Das Orts- oder Landschaftsbild ist der Gesamteindruck, der sich konkret für einen objektiven Betrachter aus dem Zusammenwirken der bestehenden und geplan- ten Gebäulichkeiten mit den Landschaftselementen ergibt. Bei der Beurteilung der Fra- ge, ob die Einpassung einer geplanten Baute den genannten Vorschriften genügt, bleibt der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraums wird aber bei Bauvorhaben in Landschaftsschutzzo- nen zusätzlich durch die entsprechenden Schutzziele beeinflusst. 4.2. Solche Schutzziele wurden zum massgeblichen Zonenplan “Schutz AI“ nicht formuliert. Grundlegend ist aber Art. 6 Abs. 3 VNH, wonach Bauten in Landschaftsschutzzonen er- höhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch dem Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung vom 8. Mai 2011 sind keine weitergehenden, besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu entneh- men. Es wird ausgeführt, dass der südliche Bereich der Landschaftsschutzzone eine Glaziallandschaft umfasse, die geprägt sei durch nagelfluhreiche, vom Eis überformte Rippen, sowie durch Rundhöcker. Nördlich schliesse eine Rippenlandschaft von gros- sem Formenreichtum und mit ökologischer Vielfalt an. Zu dieser Landschaft ist nach dem Planungsbericht weiter Sorge zu tragen, damit die typischen Landschaftsformen erhalten blieben. Der Landschaftscharakter werde durch die landwirtschaftliche Pflege und den Erhalt der prägenden Feldgehölze verstärkt. 4.3. Das vorliegende Bauvorhaben trägt zweifellos zur gewünschten landwirtschaftlichen Pflege bei. Kann es nicht realisiert werden, leidet unter Umständen die angestrebte landwirtschaftliche Pflege, was dem Schutzziel abträglich wäre. Ebenso wenig werden wegen des Bauprojekts Feldgehölze beseitigt, die nach dem Planungsbericht in dieser Zone erhalten werden sollen. Als Schutzziel der Landschaftsschutzzone bleibt damit der Erhalt der typischen Land- schaftsform. Die Rippenlandschaft und die Rundhöcker, die es zu erhalten gilt, würden durch umfangreiche Geländeveränderungen, wie sie beispielsweise mit einer Kiesgrube verbunden wären, stark beeinträchtigt. Die Erstellung eines landwirtschaftlichen Ökono- miegebäudes ist dagegen mit kleineren Auswirkungen auf die typische Landschaft ver- bunden. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass keine speziellen Schutzziele auszu- machen sind, welche in dieser Landschaftsschutzzone zu wahren wären, durch das Bauprojekt aber missachtet würden. 5.1. Nach Ansicht des Bezirksrats kommt die geplante Baute an einem sehr exponierten, das heisst von weitem einsehbaren Standort zu stehen. Der Stall trete deshalb, aber auch wegen seiner grossen Dimension wuchtig und negativ in Erscheinung. (...) 6.1. Soll der Landschaftsschutz nicht jegliche Bedeutung verlieren, so kann die Zonenkon- formität nicht jedes beliebige Volumen eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes rechtfertigen. 4 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Im vorliegenden Fall bestehen zwar wie dargelegt keine besonderen Schutzziele. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Bauten in Landschaftsschutzzonen nach Art. 6 Abs. 3 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild ge- nügen müssen. Auch Art. 65 Abs. 1 BauG stellt für Bauten ausserhalb der Bauzone hö- here Anforderungen an die Einpassung. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nämlich ausserhalb der Bauzone verstärkt. Gegenüber dem Massstab, der bei Bauten innerhalb der Bauzone zu beachten ist, erfolgt also eine Verschiebung zu Gunsten des Landschaftsschutzes. 6.2. Ob eine genügende Einpassung besteht und dabei die damit verbundenen erhöhten Anforderungen erfüllt sind, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es geht um Wer- tungsentscheide im Bereich der Ästhetik, die in einem Spannungsfeld zwischen den un- terschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen zu fällen sind. Dieser Wertungs- spielraum öffnet den Bewilligungsbehörden einen weiten Ermessensspielraum. Wegen der unterschiedlichen Bauvorhaben und Standorte entstehen bei Einpassungsentschei- den auch kaum ähnliche Fallkonstellationen. Eine vergleichende Abwägung bei Einord- nungsentscheiden und damit eine Überprüfung unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sind daher kaum möglich. 6.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Bauvolumen in der Landschaftsschutzzone und im Bereich des geschützten Wohnhauses zu gross und deshalb landschaftsstörend. Sie führte in ihrer Rekursvernehmlassung aus, die Baute falle höher aus als nötig, weil der Rekurrent sparen wolle und daher weniger tief graben lasse. Die Landschaftsverträg- lichkeit verlange, dass der Neubau das Dach des bestehenden Wohnhauses nicht über- rage. Diese Begründung des Bezirksrats für die ungenügende Eingliederung ist aus Sicht der Standeskommission nachvollziehbar. Da das Bauvorhaben in der Land- schaftsschutzzone erhöhten Anforderungen an die Einpassung genügen muss, kann vom Rekurrenten verlangt werden, dass er die Baute im Rahmen des Zumutbaren so anlegt, dass diese Anforderungen erfüllt werden. (…) 6.4. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass das Bauvorhaben nach Auffassung der Standes- kommission bei einer Realisierung mit einem 50cm tieferen Nullpunkt bewilligt werden kann. Das Projekt selber ist nämlich sorgfältig und abgestimmt auf die bestehenden Be- dürfnisse geplant worden. Eine Realisierung ist daher unter Berücksichtigung der besag- ten Höhenreduktion grundsätzlich möglich. Damit das Gebäude und die Stützmauern weniger in Erscheinung treten, sollten aber eine Begrünung der Stützmauern vorge- nommen und auf der Südseite des Stalls hochstämmige Bäume, vorzugsweise Linden, gepflanzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auflagen erscheint der Standeskom- mission das um 50cm gesenkte Projekt bewilligungsfähig. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 669 vom 10. Juni 2014 5 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 1.3. Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück Art. 60 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11). Das Wohnhaus auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, welches Teil eines landwirt- schaftlichen Gewerbes ist, kann nicht abparzelliert werden, wenn es für die effiziente Bewirt- schaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich ist. Ein Verzicht des Bewirtschaf- ters auf die Benutzung des Wohnhauses ändert nichts am objektiven Erfordernis für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes. (…) 1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) dürfen einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nicht von landwirt- schaftlichen Gewerben abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Die kantonale Bewilli- gungsbehörde hat Ausnahmen vom Realteilungsverbot zu bewilligen, sofern einer der in Art. 60 BGBB vorgesehenen Tatbestände vorliegt. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist hierfür die Bodenrechtskommission zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum BGBB vom 24. April 1994, GS 911.000). Bevor sie eine Ausnahme bewilligen darf, muss eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung der für den Entscheid über Bauvorha- ben ausserhalb der Bauzonen zuständigen Behörde vorliegen, in der die Rechtmässig- keit der betreffenden Baute festgestellt wird (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das bäu- erliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB, SR 211.412.110). Für diese raumpla- nungsrechtlichen Verfügungen ist im Kanton Appenzell I.Rh. das Bau- und Umweltde- partement zuständig (Art. 76 in Verbindung mit Art. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Das Bau- und Umweltdepartement hat mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass für das Gebäude keine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Es ist hierbei aufgrund des vom Rekurrenten eingereichten Situationsplans davon aus- gegangen, dass eine Fläche von rund 1‘350m3 abgetrennt werden soll. Das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Es werde vom Pächterehepaar bewohnt. Es diene so- mit landwirtschaftlichen Zwecken. Die Pächter bewirtschafteten insgesamt 20ha land- wirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftliche Beratung sei in ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass für den Betrieb eine Wohnnutzung erfor- derlich sei und dass dieser auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden könne. Der Pächter sei 55 Jahre alt. Es könne damit von einer längerfristigen Betriebsexistenz aus- gegangen werden. Die landwirtschaftliche Wohnbaute werde demnach für die landwirt- schaftliche Bewirtschaftung noch benötigt, und eine Abparzellierung müsse daher aus raumplanungsrechtlicher Sicht abgelehnt werden. 3. Das Bundesgericht hat sich im BGE 125 III 175, E. 2 - einem Fall, der ebenfalls ein Grundstück im Kanton Appenzell I.Rh. betraf - einlässlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht entlassen wer- den kann. Es hat ausgeführt, dass landwirtschaftliche Grundstücke dem BGBB unter- stehen und dass ein Grundstück dann als landwirtschaftlich gilt, wenn es für die land- wirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Für die Eignung, das heisst die Beurteilung der Frage, welche Gebäude dem Zweck der land- wirtschaftlichen Nutzung entsprechen, sind gemäss Bundesgericht zwei Kriterien aus- schlaggebend: Das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich 6 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang sein. Bei Wohngebäuden muss aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar sein. Zweitens muss die landwirtschaftliche Nutzung, der das Gebäude dient, auch wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein. Bestehende Ge- bäude ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung rechtmässig ist und die tatsächlich auch landwirtschaftlich genutzt werden, unterstehen dem BGBB ohne weiteres. Die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit - so das Bundesge- richt wörtlich - „spielen erst dann eine Rolle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung auf- gehört hat und die Bewilligungsbehörden um Entlassung vormals landwirtschaftlich ge- nutzter Gebäude aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht werden“ (BGE 125 III 175, E. 2 b). Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft wie- der benötigt werden können. Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Bei der Prüfung der Frage, ob für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, ist auf die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit abzustellen (BGE 125 III 175, E. 2c). Das fragliche Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone, und es wird vom Pächter bewohnt. Es wird also landwirtschaftlich genutzt und untersteht demnach dem BGBB. Da um Entlassung des Wohnhauses aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht wur- de, hatte das Bau- und Umweltdepartement darüber zu befinden, ob die geplante Nut- zung raumplanungsrechtlich in Betracht kommen könnte. Es hat entschieden, dass kei- ne raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Dabei hat das Bau- und Umweltdepartement die Kriterien der Unentbehrlichkeit des Wohnhauses für die landwirtschaftliche Nutzung einerseits und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftli- chen Nutzung andererseits geprüft und beide Fragen bejaht. 4. Nicht strittig ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes der Päch- ter wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd ist. Der Rekurrent behauptet zwar, ohne die Abparzellierung sei die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet, ihnen werde gar die Grundlage für eine Tätigkeit als selbständige Bauern gänzlich entzogen. Die Pächter bekräftigten dies in ihrem Brief an die Standeskommission. Die behauptete Gefährdung der finanziellen Existenz begründen der Rekurrent und das Pächterehepaar aber in keiner Art und Weise. Sie legen insbesondere nicht dar, inwie- fern die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bau- und Umweltdepartements fehlerhaft sein sollten. Das Bau- und Umweltdepartement hatte gestützt auf die Angaben der landwirtschaftlichen Beratung ausgeführt, die Mittelflussberechnung zeige eine jährliche Veränderung der flüssigen Mittel um Fr. 3‘000.--, und der Betrieb könne damit auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet sein soll, wenn die Abparzellierung nicht bewilligt wird. Den Akten sind zwar keine nähe- ren Angaben über den Pachtvertrag zwischen dem Rekurrenten und den Pächtern zu entnehmen. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist aber offensichtlich ungetrübt. Aus dem Gesuch um Abparzellierung vom 6. März 2014 ergibt sich, dass es sich um ein jahrzehntelanges Pachtverhältnis handelt. Vor allem aber beantragte der Verpächter die Abparzellierung mit der Begründung, er wolle den Bedürfnissen der Pächter entgegen- kommen. Ein Ende des Pachtverhältnisses steht demnach offenkundig nicht zur Diskus- sion. Auch kann das landwirtschaftliche Gewerbe nach der nicht bestrittenen Beurteilung des Bau- und Umweltdepartements rentabel betrieben werden. Eine Gefährdung der fi- nanziellen Existenz durch die verweigerte Abparzellierung ist demnach nicht zu erken- nen. 7 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 5. Der Rekurrent macht weiter sinngemäss geltend, dass das Wohnhaus für die landwirt- schaftliche Nutzung entbehrlich sei, wenn die Pächter nach XY umziehen würden. An- scheinend haben die Pächter früher dort gewohnt und das landwirtschaftliche Gewerbe von dort aus bewirtschaftet. Der Rekurrent schlägt deshalb vor, ihm die Abparzellierung unter der Auflage zu erlauben, dass die Pächter ausziehen und das Haus Dritten ver- mietet wird. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abparzellierungsbewilligung zu erteilen wäre, wenn die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet würde. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen, und zwar losgelöst von der momentanen Situation. Massgeblich sind die Bedürfnisse ei- nes normalen Familienbetriebs (BGE 125 III 175, E. 2c). Da die Bedürfnisse losgelöst von der momentanen Situation und nach Massgabe der Bedürfnisse eines durchschnitt- lichen Familienbetriebs zu beurteilen sind, ist es unerheblich, dass sich das Pächterehe- paar im vorliegenden Fall damit einverstanden erklärt hat, auszuziehen und in XY zu wohnen. Auch wenn das Haus derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt würde, zum Bei- spiel als Ferienhaus, wäre zu prüfen, ob das Wohnhaus für das landwirtschaftliche Ge- werbe unentbehrlich ist, und ob das landwirtschaftliche Gewerbe wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Bau- und Umweltdepartement hat die geforderte objektive Beurteilung vorgenom- men. Es hat für die Frage, ob die Anwesenheit des Landwirts vor Ort erforderlich ist, auf den Bericht der landwirtschaftlichen Beratung vom 17. Juni 2014 abgestellt. Dieser wie- derum beruht auf den Richtzeiten der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz Täni- kon (ART). Nach dem Bericht der landwirtschaftlichen Beratung ergibt die Software ART-Arbeitsvoranschlag für einen Betrieb wie jenen des Pächters mit 15 Milchkühen Richtzeiten im Betrieb (Melken, Füttern, Entmisten, Streuen) von knapp sechs Stunden täglich. Nicht berücksichtigt sind die Zeiten, welche für ausserordentliche Ereignisse eingesetzt werden müssen, wie zum Beispiel Krankheiten, Brunst oder Geburten. Damit ist gemäss der landwirtschaftlichen Beratung für die Betriebsleiterfamilien Wohnraum bei den Ökonomiegebäuden notwendig, wie er derzeit vorhanden ist, liegt doch das Wohn- haus wenige Meter vom Ökonomiegebäude entfernt. Bauten für den Wohnbedarf sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sind (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungs- verordnung vom 28. Juni 2000; RPV, SR 700.1). Nicht zonenkonform sind Gebäude in der Landwirtschaftszone, wenn die Distanz der Betriebsgebäude zur nächsten Wohnzo- ne gering ist. Ein Arbeitsweg von rund einem Kilometer oder 20 bis 30 Minuten Fuss- marsch gilt als geringe und zumutbare Distanz. Würden die Pächter in XY wohnen, könnte nicht mehr von einer geringen und damit zumutbaren Distanz des Arbeitswegs gesprochen werden. Würde im vorliegenden Fall das strittige Wohnhaus nicht schon be- stehen, müsste die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen Wohnbaute auf dem fraglichen Grundstück daher bejaht werden. Das Wohnhaus könnte, wenn es abparzelliert werden dürfte, unabhängig vom landwirt- schaftlichen Gewerbe veräussert werden. Da in der Nähe keine Wohnzone vorhanden ist und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort gegeben ist, müsste einem zukünfti- gen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone erteilt werden. Es dürfen aber kei- ne zusätzlichen, landwirtschaftlich nicht benötigte Räumlichkeiten dadurch geschaffen werden, dass landwirtschaftliche Neubauten - hier in Form des für einen durchschnittli- chen Familienbetrieb erforderlichen Wohnhauses in der Nähe des Ökonomiegebäudes - erstellt werden, obwohl noch entsprechende Bauten vorhanden sind, und die dadurch 8 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang frei werdenden Bauten - hier das bestehende Wohnhaus - einer nicht landwirtschaftli- chen Nutzung zugeführt würden. Das Recht, ausserhalb der Bauzone in der Landwirt- schaftszone zu wohnen, ist einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und die abtretende Generation. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, dass auch nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohngebäude ins- künftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können (BGE 125 III 175, E. 2c), ist es richtig, dass das Bau- und Umweltdepartement keine Ausnahmebewilligung für ei- ne zonenfremde Nutzung des strittigen Wohnhauses erteilt hat. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1295 vom 9. Dezember 2014 9 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 1.4. Gründung einer Flurgenossenschaft Art. 7 Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000) Die Gutheissung eines Gesuchs zur Gründung einer Flurgenossenschaft und die Einleitung des Gründungsverfahrens durch den Bezirksrat kann nicht mit einem Rechtsmittel angefoch- ten werden. In das Beteiligtenverzeichnis der angestrebten Flurgenossenschaft sind sämtli- che Grundstücke einzubeziehen, deren Bewirtschaftung durch das geplante Gemein- schaftswerk erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Demgegenüber ist das Interesse des einbezogenen Grundeigentümers am Werk erst bei der Ausarbeitung des Kostenvertei- lers zu berücksichtigen. (…) 2. Die Rekurrentin beantragt insbesondere den Verzicht auf die Gründung einer Flurge- nossenschaft. Die amtliche Vorprüfung des vom Gesuchsteller angestrebten gemeinschaftlichen Pro- jekts auf dessen wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweck- mässigkeit einer gemeinsamen Durchführung hat gemäss Art. 7 Abs. 1 FlG der Bezirks- rat vorzunehmen. Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, hat er nach Art. 7 Abs. 2 FlG das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke zu erstellen. Der zustimmende Be- schluss ist gemäss dieser Regelung den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen, und das Beteiligtenverzeichnis ist zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 FlG kann nur gegen einen abweisenden Beschluss des Bezirksrats, nicht aber gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Ein Rechtsmittel gegen einen Be- schluss des Bezirksrats, das beantragte Projekt im Grundsatz zu unterstützen, ist nicht vorgesehen, weil die einbezogenen Grundeigentümer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 FlG an der ersten Beteiligtenversammlung selber darüber beschliessen können, ob das vorge- schlagene gemeinschaftliche Unternehmen näher geprüft werden soll. Ob es tatsächlich ausgeführt wird, müssen die Beteiligten erst nach Erledigung allfälliger Einsprachen ge- gen das Detailprojekt an der zweiten Beteiligtenversammlung definitiv beschliessen (Art. 15 FlG). Der Bezirksrat hat dem noch nicht im Detail ausgearbeiteten Projekt, welches die Befes- tigung der Strasse anstrebt, grundsätzlich zugestimmt und hat das Verzeichnis der ein- zubeziehenden Grundstücke erstellt. Da die gesetzliche Regelung in dieser Phase des Gründungsverfahrens kein Rechtsmittel gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss des Bezirksrats vorsieht, kann der zustimmende Entscheid des Bezirksrats in dieser Phase von der Standeskommission nicht überprüft werden. Der vorliegende Rekurs ist somit, soweit darin ein Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft verlangt wird, abzuweisen. 3. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beteilig- tenkreis. Gemäss Art. 7 Abs. 3 FlG kann jeder Grundeigentümer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke Rekurs bei der Standeskommission erheben. Die Standeskommission hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der vom Bezirksrat vorgesehene Einbezug dieser Parzellen in den Beteiligtenkreis der angestrebten Flurgenossenschaft zweckmässig ist. 10 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Gemeinwerks. Im Falle von Strassen- und Weganlagen sind in der Re- gel sämtliche Grundstücke und deren Eigentümer einzubeziehen, die aus dem betref- fenden Werk einen Nutzen ziehen. Dieser liegt im Allgemeinen in der Ermöglichung oder Erleichterung der Bewirtschaftung für die fragliche Liegenschaft. Direkt anstossende Grundstücke profitieren in der Regel von einem neuen oder verbesserten Werk unmit- telbar. Im Weiteren ergibt sich aber auch häufig für Grundstücke, die nicht direkt an ei- nem solchen Werk anstossen, ein gewisser Mehrnutzen. Es rechtfertigt sich daher in der Regel, den Beteiligtenkreis nicht allzu eng zu ziehen. Der Standeskommission steht in dieser Frage naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Aus dem vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass mit der zu gründenden Flurgenossen- schaft beabsichtigt wird, die bestehende Zufahrtsstrasse, die heute gekiest ist, künftig zu asphaltieren. Dadurch sollen die Unterhaltskosten gesenkt und den Betroffenen die Nut- zung der Strasse für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erleichtert werden. Die Rekurrentin bestätigt in ihrer Rekurseingabe, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer beiden Waldparzellen die Flurstrasse benutzt. Diese beiden Grundstücke werden durch die Flurstrasse erschlossen, sodass der Bezirksrat zu Recht deren Verbleib im Beteilig- tenverzeichnis verlangt. Die Art und Weise der Nutzung der Strasse durch die Rekurren- tin sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das angestrebte Werk für die zweckmässige Nutzung ihrer Grundstücke erforderlich ist, hat für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Grundstücke in den Beteiligtenkreis keine grosse Bedeutung. Diese Punkte werden erst in einer späteren Phase der Vorbereitung der Gründung einer Flurgenossenschaft zu berücksichtigen sein, wenn die erste Beteiligtenversammlung eine weitergehende Prüfung des Unternehmens beschlossen hat und die eingesetzte Schätzungskommissi- on auf der Grundlage des noch im Detail auszugestaltenden Projekts die Kostenanteile der beteiligten Grundeigentümer festlegen muss. Auch das Bestehen eines eingetragenen privaten Fahrrechts auf einer anderen Strasse, welches allenfalls sogar frei von einer Unterhaltspflicht ausgeübt werden kann, ändert an der Tatsache nichts, dass die Grundstücke der Rekurrentin leichter über die Flurstrasse erschlossen sind, sodass sie durch den Einbezug in den Beteiligtenkreis einen gewissen Vorteil erhält. Das durch die anderweitige Erschliessungsmöglichkeit für die beiden Grundstücke möglicherweise verminderte Interesse der Rekurrentin an der Flurstrasse ist ebenfalls erst später bei der Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters angemessen zu berücksichtigen. Falls ein rechtskräftig ausgeschiedener Wanderweg auf der Flurstrasse verläuft, ist diesem Umstand bei der Detailausgestaltung des Projekts angemessen Rechnung zu tragen. Die beteiligten Grundeigentümer können im Rahmen des Auflageverfahrens ihre Anregungen zum Detailprojekt machen. Werden diese nicht berücksichtigt, können sie dann immer noch dagegen Rekurs erheben. Auf den Einbezug der beiden Grundstücke der Rekurrentin in den Beteiligtenkreis der angestrebten neuen Flurgenossenschaft hat ein allfälliger Verlauf eines Wanderwegs auf der Flurstrasse aber keinen Einfluss. Die Standeskommission gelangt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass die beiden Parzellen der Rekurrentin im Perimeter zu belassen sind. Sie weist den Rekurs auch in Bezug auf den Antrag auf Entlassung aus dem Beteiligtenverzeichnis ab. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1128 vom 21. Oktober 2014 11 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 1.5. Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung Art. 50 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 33 ff. Verordnung zum Bau- gesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) Die maximale Ausladung von vorspringenden Gebäudeteilen wie Balkonen ist durch die Vorschrift von Art. 42 BauV nicht auf 2m beschränkt. (…) 2. Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbau- ung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Nach Art. 50 Abs. 2 BauG können durch Quartierpläne unter anderem die Art und Weise einer Überbauung, insbesondere die Grösse, Anordnung und Gestaltung der Baukörper, festgelegt werden. Mit einem Quartierplan darf von den Vorschriften des Nutzungsplans abgewichen wer- den, wenn die in der Verordnung zum Baugesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz setzt voraus, dass der Quartierplan nach dem Verfahren erlassen wird, das für Nutzungspläne gilt (Art. 3 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 52 BauG). Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Das ist indessen unerheblich, denn hier ist strittig, ob durch einen Quartier- plan vorspringende Gebäudeteile ermöglicht werden dürfen. Die Ausladung von Gebäu- deteilen ist nicht im Nutzungsplan geregelt, sondern in Art. 42 BauV. Die Rekurrentin kri- tisiert denn auch, dass die durch den Quartierplan ermöglichte Ausladung von Balkonen im Widerspruch zu Art. 42 BauV stehe. 3. Durch einen Quartierplan kann auch von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewi- chen werden, sofern die Verordnung zum Baugesetz dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz enthält in den Art. 33 ff. BauV Vorschriften der Einzelbauweise. Bei einzelnen dieser Vorschriften ist vorgesehen, dass sie durch einen Quartierplan geändert werden können, beispielsweise in Art. 33 Abs. 2 BauV (massge- bendes Terrain), Art. 47 Abs. 2 BauV (Gebäudelänge und Breite), Art. 58 Abs. 2 und 3 BauV (Geschosszahl) usw. Beim hier zu beurteilenden Quartierplan besteht der wesentliche Diskussionspunkt in Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Auskragungen auf der Westseite von Gebäuden bis zum regulären Strassenab- stand zulässig sind. Nach Ansicht der Rekurrentin steht Art. 8 Abs. 3 des Quartierplan- reglements im Widerspruch zur Verordnung zum Baugesetz. Es seien vorspringende Gebäudeteile von 3m zulässig, obwohl nach Art. 42 BauV vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus ragen dürften. Es ist zu prüfen, ob Art. 42 BauV durch den Quartierplan geändert wird, und - wenn ja - solche Änderungen in der Verordnung zum Baugesetz vorgesehen sind, wie das nach Art. 50 Abs. 4 BauG erforderlich ist. 4. Der Bezirksrat hält der Argumentation der Rekurrentin entgegen, Art. 42 BauV definiere, unter welchen Bedingungen ein Gebäudeteil als vorspringend gelte. Die Definition sei massgebend für die Anwendung des Grenz- oder Gebäudeabstands. Die maximale Aus- ladung sei nur entscheidend, wenn sonst der ordentliche Grenz- oder Strassenabstand nicht eingehalten wäre. Im vorliegenden Fall sei dieser Abstand gewährleistet, weil Aus- kragungen maximal bis zum regulären Strassenabstand - also 5m - zulässig seien. Eine 12 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Balkontiefe von maximal 3m sei möglich. Sie widerspreche den Vorschriften der Regel- bauweise nicht. Art. 42 BauV gibt in der Tat keine Maximaltiefe für vorspringende Gebäudeteile vor. Eine solche ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, definiert Art. 42 BauV nur, welche Gebäudeteile als vorspringend zu qualifizieren sind. Die Definition ist notwendig, weil vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt wer- den, wenn die Fassadenflucht ermittelt wird. Die Fassadenflucht ist die Grundlage für die Ermittlung weiterer Ausmasse, die bei Bauvorhaben eine Rolle spielen können. Aus der Schnittlinie der Fassadenflucht und dem massgebenden Terrain (Art. 33 BauV) ergibt sich die Fassadenlinie (Art. 40 BauV), die für verschiedene Bauvorschriften massgebend ist, z.B. für die Gebäudelänge und -breite (Art. 44 f. BauV), die Fassadenhöhe (Art. 52 BauV), die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 59 und 63 BauV) und die Überbauungs- ziffer (Art. 69 BauV). Nach Art. 39 BauV sind für die Bestimmung der Fassadenflucht grundsätzlich die äus- sersten Punkte des Baukörpers massgebend. Von diesem Grundsatz macht der zweite Satz von Art. 39 BauV eine Ausnahme, indem er festlegt, dass vorspringende Gebäude- teile bei der Bestimmung der Fassadenflucht nicht berücksichtigt werden (Art. 39 BauV). Nur vorspringende Gebäudeteile, welche den Anforderungen des Art. 42 BauV genügen, spielen demnach bei der Ermittlung der Fassadenflucht keine Rolle. Andere vorsprin- gende Gebäudeteile bleiben daher sehr wohl zulässig; zur Feststellung der Fassaden- flucht werden sie aber miteinbezogen, währenddem vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 42 BauV nicht berücksichtigt würden. Eine entsprechende zeichnerische Erläuterung zu Art. 42 BauV findet sich im Anhang zur Verordnung zum Baugesetz. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Gebäudeteile, welche mehr als 2m über die Fassadenflucht hinausragen, nicht mehr als vorspringende Gebäudeteile gelten, welche bei der Bestimmung der Fassadenflucht ausser Betracht fallen. Bei Gebäudeteilen mit mehr als 2m Ausladung ist daher die Fassadenflucht anhand der äussersten Punkte des vorspringenden Gebäudeteils zu ermitteln. In der Verordnung zum Baugesetz ist zwar nicht vorgesehen, dass Abweichungen von Art. 42 BauV durch einen Quartierplan vorgenommen werden dürfen. Mit dem vorlie- genden Quartierplan wird aber wie dargelegt gar keine Abweichung von der Definition der vorspringenden Gebäudeteile vorgenommen. 5. Art. 42 BauV regelt im Übrigen nicht nur die Ausladung von Balkonen, sondern die Aus- ladung sämtlicher vorspringender Gebäudeteile. Die Auffassung der Rekurrentin, Art. 42 BauV erlaube nur Gebäudeteile, die höchstens 2m über die Fassadenflucht hinausra- gen, würde dazu führen, dass Bauten mit unregelmässigen oder versetzt angeordneten Baukörpern nur mehr sehr beschränkt, nämlich mit höchstens 2m Abweichungen von jeder Fassadenflucht, zulässig wären. Eine solche Regelung ist den gesetzlichen Vor- schriften in keiner Art und Weise zu entnehmen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 781 vom 1. Juli 2014 13 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2. Gerichte 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) I. 1. X reiste am 20. Juni 1991 von der Türkei in die Schweiz als Flüchtling ein. Das ehemali- ge Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 13. Juli 1995, dass X die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und er vorläufig aufgenommen werde. Seit 22. August 1995 wohnt er in Appenzell. 2. Am 4. Juli 2011 stellte er das Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Ap- penzell I.Rh. und in der Gemeinde Appenzell. 3. Am 5. Februar 2013 erteilte das Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürge- rungsbewilligung für die Einbürgerung im Kanton Appenzell I.Rh.. 4. Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat am 24. Juni 2013 die Ablehnung des Gesuchs beschlossen. Als Begründung führte er im Wesentlichen auf, gemäss den Feststellungen der Kom- mission für Recht und Sicherheit (folgend: ReKo) seien die Deutschkenntnisse von X ungenügend. Fragen hätten teilweise auf Hochdeutsch gestellt werden müssen. Den- noch seien sie vom Gesuchsteller mehrfach überhaupt nicht verstanden worden. Die gegebenen Antworten seien teilweise nicht verständlich gewesen. Obschon sich die Kommission für die Befragung sehr viel Zeit genommen und dem Gesuchsteller den nö- tigen Raum gelassen habe, um in Ruhe zu überlegen und zu antworten, sei kein eigent- liches Gespräch entstanden. Nachdem X schon mehr als 20 Jahre in Appenzell lebe, würden deutlich bessere Deutschkenntnisse erwartet. Beim Gesuchsteller würden Kenntnisse über die politischen Verhältnisse und Strukturen sowie über die Lebensverhältnisse im Kanton und in der Schweiz weitestgehend fehlen. Der Gesuchsteller nehme nur wenig am dörflichen Leben teil. Zwar besuche er Veran- staltungen der Behindertensportorganisation Plussport, er besuche aber kaum allgemei- ne Anlässe des dörflichen Lebens. An der Aussage, dass er regelmässig ältere Leute im Pflegeheim besuche, werde gezweifelt, nachdem seine Deutschkenntnisse für eine Un- terhaltung mit pflegebedürftigen Betagten kaum ausreichen dürften, zumal die Kommu- nikation mit diesen in vielen Fällen aufgrund der fortgeschrittenen Gebrechlichkeit selbst bei einwandfreien Sprachkenntnissen deutlich erschwert sei. Nachteilig zu bewerten seien auch die ausweichenden Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Inhaf- tierung in der Türkei oder seinem im Asylzentrum in Appenzell gezeigten aggressiven Verhalten. Dass ihm Fragen in dieser Hinsicht unangenehm seien, sei kein Grund, diese nicht zu beantworten. Am nötigen Willen zur Kooperation mit den Behörden scheine es deutlich zu mangeln. Zwar sei schon im Zusammenhang mit dem Asylgesuch, das nach der Einreise in die Schweiz gestellt worden sei, von psychischen Problemen die Rede gewesen. Im Be- schwerdeentscheid der Asylrekurskommission vom 6. Juli 1994 werde allerdings festge- stellt, dass an der Darstellung des Gesuchstellers über den Gefängnisaufenthalt in der Türkei, die behauptete Folter und eine darauf beruhende Depression begründete Zweifel bestünden. Einzig wegen Nachfluchtgründen, konkret wegen seiner in der Schweiz für zwei türkische Zeitschriften vorgenommenen journalistischen Tätigkeit, also wegen 14 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Gründen, die erst nach dem Verlassen der Türkei und in der Schweiz entstanden seien, sei dem Gesuchsteller dann 1995 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Ab- weisung des Asylgesuchs und damit die dafür gemachte Begründung seien daher weiter gültig geblieben. In den Folgejahren seien im Umgang mit den Behörden denn auch psychische Leiden mit einer massiven Beeinträchtigung der Lern- und Merkfähigkeit kein Thema gewesen. Einzig im Zusammenhang mit dem Verfahren um Erteilung einer hu- manitären Aufenthaltsbewilligung sei nochmals von einem gewissen psychischen Druck die Rede gewesen. Es sei aber nicht um alte Beschwerden gegangen, sondern im Ge- genteil um einen neuen Druck, der erst durch die schlechte körperliche Gesundheit des Gesuchstellers, die 1999 zu einer IV-Rente geführt habe, und durch den ungewissen Aufenthaltsstatus hervorgerufen worden sei. Dass beim Gesuchsteller tatsächlich mas- sive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden, sei auch deshalb zu bezwei- feln, als es ihm offenbar ohne weiteres möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein. Sei ihm journalistisches Arbeiten möglich gewesen, wäre ihm auch das bessere Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen. Im Rahmen des während langer Zeit recht intensiven Behördenkontakts, darunter ein IV-Rentenverfahren, wären solche prekären Verhältnisse, wie sie im Arztbericht dargestellt würden, mit Sicherheit aufgefal- len. Es sei nicht von einer psychischen Störung in einer Ausprägung auszugehen, die X seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 so stark behindert habe, dass er nicht besser Deutsch erlernen und sich mit der hiesigen Kultur habe auseinandersetzen kön- nen. Es wäre ihm möglich gewesen, ein wesentlich stärkeres Engagement zu zeigen, zumal er praktisch während der ganzen Zeit in der Schweiz arbeitslos oder später aus körperlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei und er also für das Erlernen der deutschen Sprache, für die Integration und den Erwerb von Wissen über die hiesigen Verhältnisse sehr viel Zeit zur Verfügung gehabt habe. Auch wenn eine gewisse Beeinträchtigung bei X vorliegen möge, bleibe doch festzustel- len, dass ihn dies nicht von Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache, von In- tegrationsbemühungen und von der Partizipation am gesellschaftlichen Leben entbinde. Es werde erwartet, dass sich Leute mit ungünstigen persönlichen Voraussetzungen nach Kräften einsetzen würden, um hier Anschluss zu finden und sich in die Gesell- schaft einzufügen. Sie müssten in dieser Hinsicht regelmässig mehr leisten als gut be- gabte Personen, denen die Integration und der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse vielfach leichter fallen würden. An diesem zumutbaren Mehraufwand habe es X in der langen Zeit, die er nun in der Schweiz sei, missen lassen. Dass er sich diesbezüglich während den letzten 22 Jahren besonders angestrengt hätte, sei jedenfalls weder von ihm selber behauptet worden noch würden sich aus den Akten entsprechende Hinweise ergeben. Im Falle von X sei nicht durchwegs von nachteiligen persönlichen Verhältnis- sen auszugehen. Immerhin habe er in der Türkei vier Jahre lang das Gymnasium be- sucht und sei journalistisch tätig gewesen. Er scheine über eine gewisse intellektuelle Begabung zu verfügen. 5. Der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerdeführer) erhob am 11. September 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegner) und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren. (…) 15 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang III. 1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des Einbürgerungs- verfahrens wiederholt auf seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lern- und Merkfähigkeit sowie der störungsbedingt fehlenden Stressverträglichkeit hingewie- sen habe. Diese seien durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Januar 2013 belegt. Weder in den Akten noch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei indessen eine ernsthafte Ausei- nandersetzung mit den fachärztlichen Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner miss- achte die medizinisch plausibel beschriebenen Beeinträchtigungen der kognitiven Fä- higkeiten bei Personen, die durch Folter und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierun- gen erlebt hätten. Überdies verkenne der Beschwerdegegner, dass es geradezu ein Kennzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung sei, alles zu vermeiden, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslösen könnte, was sich in Kommu- nikationsblockaden etc. äussern könne. Der Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 30. August 2013 lasse keinen Zweifel darüber offen, wie stark der Beschwerdeführer durch die erlittenen Traumatisierungen beeinträchtigt sei und in welcher Weise sich die entsprechenden Beeinträchtigungen manifestieren würden. Die präzisen ärztlichen Schilderungen würden eindrücklich nach- vollziehbar machen, dass der Beschwerdeführer psychisch bedingt beeinträchtigt sei, die entsprechenden Beeinträchtigungen ihn wesentlich am Spracherwerb hindern wür- den, zu einer Stressunverträglichkeit führten, und einer willentlichen Steuerung praktisch nicht zugänglich seien, so dass dem Beschwerdeführer die behauptete unzureichende Integration nicht zum Vorwurf gemacht werden könne bzw. der entsprechende Vorwurf und die gestützt hierauf verweigerte Einbürgerung eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers als Behinderter darstelle. Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Obwohl er Veranlassung gehabt hätte, sich mit dem früheren Bericht der Klinik ausei- nanderzusetzen, habe er dies unterlassen. Statt allenfalls, gestützt auf den ersten Be- richt weitere Erkundigungen über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzu- holen, habe er blosse Mutmassungen angestellt und gestützt auf willkürliche, wenn nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen unzulässige Folgerungen getroffen. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt psychisch habe behandelt werden müssen, würden im Übrigen die Austrittsberichte der Rheinburgklinik vom 13. Februar 2008 samt Austrittsbericht der Klinischen Psychologie und vom 19. März 2010 belegen. Beide Austrittsberichte würden ebenfalls die posttraumatische Belas- tungsstörung und damit einhergehende Symptome belegen. Willkürlich wenn nicht aktenwidrig sei sodann die dem Beschwerdeführer unterstellte fehlende Integrationsbereitschaft bzw. der Vorwurf, er hätte Integrationsbemühungen und Anstrengungen zur Partizipation am gesellschaftlichen Leben vermissen lassen. Dies stehe zum einen im Widerspruch zu den verschiedenen bei den Akten befindlichen Referenzschreiben und werde eindrücklich durch ein Referenzschreiben des ehemali- gen Leiters des Pflegedienstes des kantonalen Pflegeheims Appenzell, B, vom 3. De- zember 2011 widerlegt, das merkwürdigerweise in den Akten nicht vorzufinden gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer den Einbürgerungsbehörden auch diesen Bericht eingereicht hätte. So habe er nämlich den Einsatz des Beschwerdeführers bei der frei- willigen Arbeit im Pflegeheim, wo er vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 als Lei- ter Pflegedienst verantwortlich gewesen sei, bestätigt. B habe sich für das aufopfe- 16 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang rungsvolle Tun und Mitfühlen des Beschwerdeführers für die Bewohner des Pflegeheims bedankt und habe ihm abschliessend gewünscht, dass das eine oder andere, was er den Bewohnern getan habe, irgendwann auf ihn zurückkommen möge. Diese Fakten würden in schärfster Weise mit den inakzeptablen, willkürlichen Mutmassungen des Be- schwerdegegners kontrastieren, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sein dürfte, mit pflegebedürftigen Betagten umzugehen. Der Bericht von B belehre eines Besseren und zeige zudem, dass der Umgang mit Demenzkranken primär eine Frage des Einfühlungsvermögens und nicht der sprachlichen Kompetenz sei. Mithin würden sich auch die behaupteten Integrationsmängel des Beschwerdeführers und die ange- zweifelte Freiwilligenarbeit als aktenwidrige Annahmen erweisen, die den darauf abge- stützten ablehnenden Beschluss des Beschwerdegegners als haltlos und willkürlich ausweisen würden. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite seien ursächlich durch seine folterbe- dingte Traumatisierungen und die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstö- rung bedingt. Die entsprechende Störung sei selbst der ReKo nicht gänzlich verborgen geblieben. So heisse es in einem Protokoll der ReKo vom 29. Oktober 2012, sie stelle mit Bedauern fest, dass X von seiner Krankheit sehr gezeichnet sei, dass er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne, sei sehr verständ- lich. Trotz dieses Zugeständnisses, glaube die Kommission aber, den Gesuchsteller gleich behandeln zu können, wie einen gesunden Gesuchsteller. Indem auf diese Weise Ungleiches gleich behandelt werde, werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebotes wirke hierbei deshalb diskriminierend, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Behinderung qualifiziert ungleich be- handelt werde. Indem diesen Behinderungen nicht Rechnung getragen werde, nament- lich bei der Beurteilung der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und des vermittelbaren politischen Wissens, führe die psychische Behinderung des Beschwerdeführers zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung im Vergleich zu Gesunden: Der Be- schwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von psychisch traumati- sierten Personen besonders benachteiligt und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Wie dem zitierten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie vom 30. August 2013 zu entnehmen sei, sei die Überwindung der krankheits- bedingten Einschränkungen beim Beschwerdeführer praktisch, im Sinne einer anhalten- den Behinderung, unmöglich geworden. Aufgrund der medizinischen Diagnose und Schilderung seiner Beeinträchtigungen stehe fest, dass er den vom Beschwerdegegner gestellten Anforderungen nie würde genügen können. Die behinderungsbedingten Defizite seien vom Beschwerdegegner im Ergebnis verkannt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls politisch nicht in gleicher Weise partizipieren können sollte wie ein Gesunder, liege es doch offensichtlich in seinem Inte- resse, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebe und wo er höchstwahrscheinlich bleiben werde, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Masse zuteil werde. Selbst wenn die soziale Sicherheit in materieller Hinsicht nicht von der Staatsangehörigkeit abhänge, habe der Beschwerdeführer nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtli- ches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen, als derjenige, über den er bisher als Ausländer, wenn auch als anerkannter Flüchtling, verfüge. Mit Blick auf die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers erscheine es als unerträgli- cher Affront, ihm die Aufnahme ins Bürgerrecht zu verweigern. Der angefochtene Be- 17 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang schluss verletze mithin in mehrerer Hinsicht Bundesrecht und auch kantonales Recht, stelle eine Gehörsverletzung dar und sei willkürlich und diskriminierend. 2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass anlässlich der mündlichen Anhörung durch die Ratskanzlei sowie durch die ReKo absolut ungenügende Kenntnisse des Beschwerde- führers in der deutschen Sprache hätten festgestellt werden müssen. So sei dieser nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, geschweige denn darauf in deutscher Sprache auch nur ansatzweise eine einfache Antwort zu geben. Im Rah- men dieser Gespräche habe zudem zur Kenntnis genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Wissen über die Schweiz, den Kanton Ap- penzell I.Rh. und seinen Wohnbezirk verfüge. Bei dieser Sachlage habe er die Aufnah- me des Beschwerdeführers in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht zu Recht verweigert. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums oder gar von Willkür könne keine Rede sein. Da der Kenntnis der vor Ort gesprochenen Sprache im Zusammenhang mit der Einbür- gerung eine Schlüsselkompetenz zukomme, müsse ein Einbürgerungswilliger, der über ungenügende oder gar keine Kenntnisse der massgebenden Sprache verfüge, gewichti- ge Gründe für ein derartiges Defizit vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ihm wegen seiner angeblichen psychischen Störung die Erlernung der deutschen Sprache während seines 20-jährigen Aufenthalts in der deutschen Schweiz auch auf einem tiefen Niveau nicht möglich gewesen sein solle. Ins- besondere habe er nicht plausibel belegen können, dass ihm auch wenigstens die An- eignung eines Grundwortschatzes nicht möglich gewesen sein solle. Seine dürftigen Sprachkenntnisse könnten aufgrund sämtlicher Umstände nicht bloss mit seiner angeb- lich psychischen Beeinträchtigung begründet werden. Vielmehr fehle ihm jeglicher Wille zur Integration. Nicht gehört werden könne auch der Hinweis, dass der Beschwerdefüh- rer in Prüfungssituationen nicht mehr kommunizieren könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung durch die ReKo jeweils in einer stressfreien und ganz sicher nicht in einer dem Gesuchsteller negativ gesinnten Atmosphäre durchgeführt werde. Vielmehr müsse die Gesprächskultur in der ReKo als entspannt und gegenüber den Kandidaten als wohlwollend bezeichnet werden. Von einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV könne demnach keine Rede sein. Aufgrund sämtlicher Umstände stosse auch der Vorwurf ins Leere, er beziehungsweise die ReKo hätten den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Auch von Einbürgerungskandidaten mit gewissen psychischen Problemen dürften minimalste Kenntnisse der regionalen Sprache und der politischen Verhältnisse verlangt werden. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie des Universitätsspitals Zürich handle es sich um ein Parteigutachten (Privatgut- achten), das dieser zur Untermauerung seiner Behauptung eingereicht habe. Sein Be- weiswert sei jedoch im Vergleich mit einem behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon ausgegangen werden müsse, dass die Partei dem Privatgut- achter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Ge- sichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet habe. Im Weiteren komme hinzu, dass auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Die Behörden hätten sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als gegeben betrachten würden. Absolute Gewissheit sei dafür nicht vorausgesetzt. Es ge- nüge, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen könnten. Die ReKo habe versucht, die Situation des Beschwerdeführers zu ergründen. Dieser sei indessen Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei beharrlich 18 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang ausgewichen. Auch aus diesem Grund habe das Einbürgerungsgesuch schliesslich nicht positiv beurteilt werden können. Aufgrund sämtlicher Umstände sei der Beschwerdegegner in freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die absolut ungenügenden Kenntnisse der deutschen Spra- che und des politischen Systems des Bundes und des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bloss auf die psychischen Probleme des Gesuchstellers zurückzuführen seien. 3. 3.1. Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind; b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben; c) die Rechtsordnung und die in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens beachten; d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen (Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht). 3.2. Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind in Art. 14 BüG als Mindestvorschriften umschrieben. Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerforder- nisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können. Es ist daher verfas- sungsmässig nicht zu beanstanden, dass der Kanton Appenzell I.Rh. mit Art. 6 lit. d der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht ausdrücklich genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Auch steht der Einbürgerungsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Einbürgerungsverfahren, in welchem über den rechtlichen Status von Einzelpersonen zu entscheiden ist, sind aber die verfassungs- rechtlichen Schranken und Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzge- bung zu beachten. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die zustän- dige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3). 3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dabei hat es gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts (u.a. Verfassung und BüG) vorzunehmen. Die freie Prüfung der Anwen- dung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus: Auch eine willkürfreie Anwendung des BüG darf nicht akzeptiert werden, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 und E. 2.5.2). 4. 4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 13. Mai 2011 nicht betrieben wurde und im Zeit- 19 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang raum vom 22. August 1995 bis 13. Mai 2011 keine Verlustscheine registriert sind (BG act. 2). Auch ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet (BG act. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung und der in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens gemäss Art. 14 lit. c und d BüG und Art. 6 lit. c der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht. 4.2. Der Beschwerdegegner sieht jedoch die Voraussetzung der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems von Bund und Kanton beim Beschwer- deführer als nicht gegeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet nicht, dass dieser mit der sprach- lichen Artikulationsfähigkeit und der damit zusammenhängenden Vermittelbarkeit seines politischen Wissens in für ihn belastenden Situationen Mühe habe. Da diese Einschrän- kungen aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwer- deführers nicht überwindbar seien, liefe die Verweigerung der Einbürgerung auf eine verfassungswidrige Diskriminierung wegen seiner Behinderung hinaus. 4.3. Sprachkenntnisse bilden zwar ein Schlüsselelement der Integration und müssen im Normalfall gegeben sein, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzuneh- men und sich auf diese Weise zu integrieren. Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar und fehlende Kenntnisse der vor Ort ge- sprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden. Es ist jedoch ausnahmsweise denkbar, dass fehlende Sprachkenntnisse durch andere Elemente ersetzt werden können (vgl. Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich auch auf andere Weise vollziehen (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. Novem- ber 2008, E. 5.2.1 und 5.2.2). Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bewerben- den Person. Dabei sind auch Faktoren wie Behinderungen zu berücksichtigen. Nament- lich bei anerkannten Flüchtlingen sind geringere Anforderungen, etwa an die Sprach- kenntnisse, zu stellen. Dies lässt sich gestützt auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonven- tion begründen, der von den Vertragsstaaten fordert, dass sie soweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 23, Ziffer 4.7.2.1). 4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner den Vorwurf der Diskriminie- rung entgegenhalten lassen muss. 5. 5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Zu den Personen mit einer psychischen Behinderung zählen Personen, die in ihren u.a. psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchti- gung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat. Mit Blick auf die Einbürgerung von Behinderten ist mithin entschei- dend, ob ihnen insgesamt oder einer bestimmten abgrenzbaren Untergruppe von ihnen durch eine anwendbare Regelung oder durch die Umsetzung derselben in der Praxis rechtlich oder faktisch dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. Bei der 20 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Umsetzung der gesetzlichen Einbürgerungskriterien sind dabei die konkreten Fähigkei- ten der behinderten Person zu berücksichtigen bzw. die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen ist in einer an den spezifischen Möglichkeiten ausgerichteten und die- se angemessen würdigen Art und Weise zu prüfen (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4). 5.2. Aufgrund diverser Berichte in den Akten erachtet das Gericht die vom Beschwerdegeg- ner erwähnten Defizite des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache und seinem politischen Wissen über Bund und Kanton als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträch- tigung. So ist im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, welchen dessen Rechtsvertreter am 22. Januar 2013 der Einbürgerungsbehörde einreichte, festgehalten, dass X seit dem 17. Juli 2008 in ihrer Behandlung stehe. Bei ihm würden durch Folter- und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen vorliegen. Er sei in seinem Heimatland wegen seines politischen En- gagements verhaftet worden und sei mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit sei er schwerst gefoltert worden. Er sei stark traumatisiert und die ausgepräg- ten Folgestörungen seien bis zum heutigen Tag vorhanden. Zu den Hauptproblemen zähle neben den durch Folter bedingten physischen Beschwerden auch die posttrauma- tische Belastungsstörung (PTSD). Kennzeichen der PTSD seien das ständige ungewoll- te Wiedererleben der Traumata (Intrusionen), welche durch spezifische Trigger (Reize, die X an das Erlebte erinnern würden) unbewusst oder bewusst ausgelöst werden könn- ten. Diese Trigger könnten unter anderem Gespräche, Personen, Situationen, Umge- bungen oder auch allgemeine Wahrnehmungen sein. Um die mit dem Wiedererleben verbundene Belastung zu reduzieren, würden PTSD-Patienten alles zu vermeiden ver- suchen, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslöse. Dies führe un- ter anderem zu einer eingeschränkten Fähigkeit des Affektes, zum Verlust des Interes- ses an früher gerne gemachten Aktivitäten und zur Entfremdung sowie zum Rückzug von der Umwelt. Es bilde sich eine anhaltende Übererregung aus, die sich in Konzentra- tionsstörungen, Hypervigilanz und zum Teil auch dissoziativen Phänomenen manifestie- re. Sowohl aus der Literatur als auch im klinischen Alltag sei bekannt, dass solche Phä- nomene in Stress- und Drucksituationen verstärkt hervortreten und die Leistung der Be- troffenen stark beeinträchtigen würden. Solche Symptome würden die kognitiven Fähig- keiten, wie die Lern- und Merkfähigkeit der Betroffenen, stark beeinträchtigen. Dies äussere sich nicht nur in der Wahrnehmung des Langzeitgedächtnisses, sondern insbe- sondere auch beim Lernen von neuen Inhalten und Themen. Bei X würden die stö- rungsbedingte fehlende Stressverträglichkeit und massiven Lernbehinderungen fortbe- stehen und seien kaum überwindbar. Eine Verbesserung der Sprachkenntnisse und der politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer Prüfungssituation, seien durch die krankheitsbedingten Einschränkungen praktisch verunmöglicht. Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat- ten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dem Beschwerdegegner ist wohl beizupflichten, dass der ihm vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 14. Januar 2013 le- diglich ein Privat- bzw. Parteigutachten darstellt und deren Beweiswert nicht mit einem behördlich angeordneten Gutachten gleichzusetzen ist. Der Umstand allein, dass die ärztliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer eingeholt und in das Verfahren einge- bracht wurde, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Der Beschwerde- gegner wies bei der Würdigung dieses Beweismittels lediglich auf dessen Beweiswert 21 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang hin, ohne jedoch eingehend zu begründen, weshalb er den Arztbericht unbeachtet liess. Er machte keine plausiblen Gründe geltend, welche die Überzeugungskraft des ärztli- chen Berichts abzuschwächen vermögen. Er bezweifelte wohl, dass beim Beschwerde- führer massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch aus- schliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden. Als Gründe für diese Zweifel machte er dabei geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich ge- wesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein und ihm deshalb auch besseres Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen wäre. Dabei verkennt der Beschwerdegeg- ner, dass es dem Beschwerdeführer nicht grundlegend an Deutschkenntnissen fehlt, sondern dass er diese in Situationen, in denen er mit seiner belastenden Vergangenheit in der Türkei konfrontiert wird, nicht umsetzen kann. So brachte auch die ReKo ihrerseits Verständnis auf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen De- fizite nicht gut ausdrücken könne. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdegeg- ner betreffend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswir- kungen auf die Kommunikationsfähigkeit weitere Abklärungen unternommen hat, welche die ärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2013 in Frage stellen würden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen ergeben sich dem Gericht keine Zweifel an der Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholen sie diese Ein- schätzung. Sie konkretisierten sie dahingehend, als dass Folter- und Kriegsopfer teilwei- se Erinnerungslücken hätten und sich nicht mehr an bestimmte Details erinnern bzw. In- formationen durcheinander bringen könnten. Schliesslich sei die Kommunikation er- schwert, was zu weiteren Beeinträchtigungen führe. All diese Symptome würden unwill- kürlich auftreten und könnten wenig beeinflusst werden. Die langjährige Beobachtung von X zeige, dass trotz grosser Motivation eine weitere Verbesserung der Sprachkennt- nisse und der politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer stressreichen Prüfungssituation durch die krankheitsbedingten Ein- schränkungen praktisch unmöglich geworden sei - dies würden sie im Sinne einer anhal- tenden Behinderung verstehen. Bereits die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte der Rheinburg-Klinik in Walzen- hausen führten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2008 aus, dass sich der Patient während der stützenden Gespräche zunehmend habe öffnen und von seinen zurücklie- genden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei habe berichten kön- nen. Dies sei zunächst mit vegetativen Beschwerden verbunden gewesen. Es hätten sich Symptome wie erhöhte Erregung mit Nervosität, Angespanntheit, Schweissausbrü- chen, Schreckhaftigkeit, innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Ebenso habe er sich schlecht konzentrieren können. Der Patient vermeide, über Erlebnisse zu reden. Er sei bereit, eine Therapie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer zu machen. Ge- mäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen vom 19. März 2010 würden sich beim Patienten nach wie vor teilweise täglich Symptome wie Intrusionen, erhöhte Erregung, Nervosität, Angespanntheit, Schwitzen in Ruhepositionen, Schreckhaftigkeit, innerliche Unruhe und Schlafstörungen zeigen. Trigger für diese Symptome seien Ge- spräche im Alltag, Gegenstände, die ihn an die Zeit der Folter erinnern, Fernsehsendun- gen. Als Prozedere wurde die Wiederaufnahme der Therapie der posttraumatischen Be- lastungsstörung am Zentrum für Kriegs- und Folteropfer in Zürich aufgeführt. Aufgrund dieser psychologisch-medizinischen Fachbeurteilungen erstaunt nicht weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung Fragen im Zusammenhang mit sei- ner Inhaftierung in der Türkei nicht wie von ihm erwartet ausführlich beantwortete. Der 22 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Beschwerdeführer hat sogar während seiner stationären Aufenthalte in der Rheinburg- Klinik in Walzenhausen erst im Verlauf des Aufenthalts sich öffnen und von seinen zu- rückliegenden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei berichten kön- nen. So ist nachvollziehbar und verständlich, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen betreffend Einbürgerung, in denen er mit seiner Vergangenheit, insbeson- dere mit den Vorgängen während seines Gefängnisaufenthalts in der Türkei, konfrontiert worden ist, sowohl die deutsche Sprache an und für sich als auch das Abrufen eines angeeigneten - unter anderem politischen - Wissens, schwer gefallen bzw. verunmög- licht worden ist. Die Mühe des Beschwerdeführers, Fragen bezüglich seiner Vergangen- heit in der Türkei zu beantworten, ist gerade vielmehr eines der Symptome seiner Krankheit als psychisch traumatisierte Person. Durch mehrere aktenkundige Sachverhalte bestehen ansonsten Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache gut verständigen kann. So hat er ge- mäss Zertifikat der SNL Lernakademie im Jahr 1997 an einem Grundkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 240 Lektionen teilgenommen. Dabei wurde das Hör- und Leseverständnis als gut und der mündliche und schriftliche Ausdruck als mittel bewertet. Auch fanden die Gespräche im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer meist ohne Beizug eines Dolmetschers statt (BF act. 25). Zudem bestätigen die von der Ratskanzlei und der ReKo protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf spezifisch gestellte Fragen, dass er durchaus über Deutschkenntnisse verfügt. Schliesslich weisen auch die diversen freundschaftlichen Kontakte zu Schweizer Bürgern darauf hin, dass er durch- aus über einen gewissen Alltagswortschatz verfügt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterhaltungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt werden. Gegensätzliches ist zumindest den Akten nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Februar 2013, dass sich dieser telefonisch, das heisse in einer stressfreien Ge- sprächssituation, problemlos verständigen könne, wurde nicht mittels weiterer Abklärung im Einbürgerungsverfahren entkräftet. Indem der Beschwerdegegner den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 bei der Beurteilung des Einbürgerungskriteriums der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht beachtete, ist ihm willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen. 5.3. Da dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Behinderung die deutsche Spra- che in gewissen Situationen Schwierigkeiten bereitet, dürfen die an den Gesprächen mit der Ratskanzlei und der ReKo festgestellten Defizite betreffend deutscher Sprache und Kenntnisse des politischen Systems nicht losgelöst von den übrigen Sachverhaltsele- menten gewertet werden. Indem der Beschwerdegegner beim psychisch behinderten Beschwerdeführer betreffend dem Integrations-Kriterium der Sprache dieselben hohen Massstäbe angesetzt hat wie bei einem gesunden Einbürgerungswilligen, wurde der Be- schwerdeführer besonders benachteiligt, da es ihm dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. So ist ihm gemäss Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie vom 30. August 2013 die Überwindung seiner krankheitsbedingten Einschrän- kungen im Sinne einer anhaltenden Behinderung unmöglich geworden. Insoweit liegt eine Konstellation einer Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Recht- fertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Der Beschwerdegegner vermag hingegen keine stichhaltigen Argumente gegen die Einbürgerung vorzubringen. Insgesamt verfolgt die Verweigerung des Bürgerrechts an den Beschwerdeführer weder ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse noch erscheint sie als erforderlich sowie als gesamthaft verhältnismässig, um die erkannte Diskriminierung des Beschwer- deführers als psychisch Behinderten zu rechtfertigen (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/ 23 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang SCHWEIZER/VALLENDER (HRSG.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 8 N 48; BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4). 5.4. Die abgewiesene Einbürgerung des Beschwerdeführers könnte sich somit nur noch rechtfertigen lassen, wenn sich der Beschwerdeführer weder in die schweizerischen (Art. 14 lit. a BüG) noch in die lokalen Verhältnisse gut (Art. 6 lit. b der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht) eingegliedert hat, was im Folgenden zu prüfen ist. 6. 6.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allge- mein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Ge- meinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Er besteht aus einer Vielfalt von Kriterien, unter anderem der Teil- nahme am gesellschaftlichen Leben und dem Kontakt zur Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a). 6.2. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebt und wo er höchstwahrscheinlich bleiben wird, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonde- rem Mass zuteil wird. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbeson- dere - nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV - einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen als derjenige, über den er bisher als Flüchtling und somit als faktisch Heimatloser verfügte (vgl. BGE 139 I 169 E.7.3.4). Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Re- ferenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüs- se auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.4.1 und 5.4.2). Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat insge- samt fünf Referenzschreiben von schweizerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z.B. Vermieter, Nachbarin, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, Freunde) zu den Akten gereicht. (…). Der Vermieter teilte in sei- nem Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer ein netter und saube- rer Mitbewohner sei und die ihm überlassene Wohnung und Garten, trotz seiner Be- schwerden, zur besten Zufriedenheit pflege. Er habe es verdient, dass man ihn schätze und als Mitbewohner habe er sich sehr gut integriert. Sie hoffen, dass der Beschwerde- führer noch lange bei ihnen wohne. C hielt im Schreiben vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 ihr Nachbar sei. Sie wohne direkt über ihm und sie hätten seit Anfang an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Er sei nett, höf- lich und zuvorkommend. Er sei immer bereit, kleine nachbarschaftliche Dienste zu über- nehmen. Er giesse in ihrer Abwesenheit die Pflanzen und leere den Briefkasten. Wäh- rend seiner Abwesenheit schaue sie auf seine Katze. Er helfe ihr mit Kleinigkeiten aus, die ihr fehlen würden oder ausgegangen seien. Es sei kein Problem, bei ihm ein Ei aus- zuleihen oder mit ihm den Waschtag zu tauschen. Gastfreundschaft sei ihm wichtig. Sie hätte schon einige Male davon profitieren dürfen. Auch ganz spontan, wenn sie abends von der Arbeit nach hause gekommen sei. Er habe sie aus dem Fenster gegrüsst und gefragt, ob sie Lust und Zeit auf eine Tasse Kaffee hätte. Dabei habe er ihr auch gleich von seinem Nachtessen angeboten. Zwischendurch würden sie in ihrer oder seiner Wohnung einen Kaffeeklatsch machen. Dabei werde immer viel gelacht und die Zeit vergehe wie im Flug. Wenn er eine türkische Spezialität gebacken habe, falle für sie 24 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang manchmal auch ein Stück ab, weil er wisse, dass sie diese besonders gerne möge. Im Gegenzug freue er sich, wenn sie ihm ein Stück von ihrem Kuchen bringe. Er pflanze im Sommer in seinem Garten Gemüse an. Davon bekomme sie auch etwas. Gesamthaft könne sie sagen, dass er ein angenehmer und freundlicher Nachbar sei. B, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, gab mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 2011 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre auf freiwilliger Basis in der Betreuung von schwerstpflegebedürftigen Bewohnern enga- giert habe. Jede Woche sei er mehrmals gekommen, um Bewohnern, denen es durch eine fortgeschrittene Demenz oder durch andere neurologische Beeinträchtigungen un- möglich gewesen sei, ihre Nahrung selbst einzunehmen, diese einzugeben. Diese Tä- tigkeit sei keine einfache, müsse man darauf sehr bedacht sein, die richtige Konsistenz, die richtige Temperatur und Menge der Speisen und Getränke, sowie das notwendige Mass an Geduld aufzubringen, um sich der Geschwindigkeit des Bewohners anzupas- sen, damit sich das Verabreichen von Nahrungsmitteln gefahrlos und erfolgreich gestal- te. Bei X seien diese Voraussetzungen gegeben gewesen: seine von innen heraus kommende Empathie und seine bewunderungswürdige Geduld bei dieser Tätigkeit hätte nicht nur bei ihm Respekt und Bewunderung ausgelöst. Dieses besondere Einfühlungs- vermögen habe auch manchmal eine Entspannung von innerer Unruhe und Verängsti- gung verspannter Körper bewirkt und nicht selten glaubte man auch ein flüchtiges Lä- cheln auf einem Gesicht entdecken zu können. B legte zwei Fotos in Zeitungsberichten bei, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Ausflügen der freiwilligen Helfer vom Pflegeheim Appenzell zeigt. D, Kunsttherapeutin in der Rheinburg Klinik Walzen- hausen, berichtet in ihrem Schreiben vom 10. September 2013 (BF act. 30) über den Beschwerdeführer, dass er ein sehr liebenswerter Mensch sei, der sein Leben mit sei- nen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorteilhaft meistere. Regelmässig besuche er den Behindertensport und auch das Schwimmen. Er sei konsequent dabei. Sie wisse, dass er sehr gerne im Pflegeheim Freiwilligenarbeit gemacht habe, es gebe Fotos und Postkarten aus dieser Zeit. Sie sei sehr froh für ihn, dass er diese Möglichkeit wieder ab Ende September im Spital Altstätten habe. Sprache sei im Umgang mit alten oder de- menzerkrankten Menschen nicht mehr das grösste Problem, Gefühl und eine warme Art würden dort mehr helfen. Er sei ein hervorragender Koch, auch für Gäste. Keine Arbeit sei ihm dabei zuviel. Sie würden Zeit miteinander verbringen, es gebe gemeinsame Freunde, Kino, Spaziergänge, auch Ausflüge mit Ausstellungsbesuchen, kulturelle An- lässe. Menschen, die ihn kennen würden, würden ihn mögen, seine sympathische, offe- ne Art. Der Versuch in der Schule Integra besser Deutsch zu lernen, sei nicht am feh- lenden Willen gescheitert. Er sei sogar in die Schulleitung gewählt worden. Immer wie- der habe er erzählt, wie sehr er sich schäme, da andere, viel jüngere Menschen die Sprache besser lernen könnten und er solche Mühe habe. Es habe ihn sehr belastet. Sie habe die schnelle Erschütterbarkeit, das Betroffensein bei X immer wieder erlebt, ausgelöst durch Bilder, irgendeine Erinnerung. Dann werde Sprache unmöglich, der Mensch sei nur noch geschüttelt von seinem Schmerz. In ihrer Arbeit als Therapeutin habe sie immer wieder auch mit traumatisierten Menschen gearbeitet. Sie wünschte sich, dass auch so einem Menschen Heimat gewährt werde. X lebe 18 Jahre hier und er liebe Appenzell. 6.3. Diese Auskünfte können alle als sehr substantiiert bezeichnet werden, ergeben ein überaus positives Bild der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zeigen ei- ne gewinnbringende lokale Integration und eine tiefe Verbundenheit zu Appenzell auf. Negative Auskünfte betreffend Integration des Beschwerdeführers liegen nicht vor oder ergeben sich zumindest nicht aus den Akten. Als Einbürgerungsmotive gab der Be- schwerdeführer an, dass er mit der Ausreise aus der Türkei seine erste Heimat verloren habe und mit der Schweiz würde er seine zweite Heimat erhalten, er fühle sich hier sehr wohl. Dem Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer würde nur wenig am dörflichen Leben teilnehmen und kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens 25 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang besuchen, ist entgegenzuhalten, als dass dies, wie auch eine Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen, kein auschlaggebendes Integrationsmerkmal ist. Andern- falls würde das Wesen der Integration, einer allmählichen Angleichung an die schweize- rischen Gewohnheiten, verkannt. Vielmehr sind die speziellen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer lebt, zu beachten (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3; BGE 139 I 169 E. 6.3): Er pflegt Freundschaften zu Schweizerinnen und Schweizern und nimmt aktiv am Plus-Sport teil. Insbesondere aber betreut er trotz seiner gesundheitlichen Beein- trächtigung seit Jahren in Freiwilligenarbeit pflegebedürftige Menschen. Damit nimmt der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass Teil am gesellschaftlichen Leben und steht zur Bevölkerung nicht nur in Kontakt, sondern leistet einem hilfebedürftigen Teil der Bevöl- kerung einen wichtigen Dienst. Nach Meinung des Gerichts leistet der Beschwerdeführer somit einen ungleich höheren und wertvolleren Beitrag an die (lokale) Gesellschaft als bei einer Teilnahme an geselligen Dorfanlässen. 7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht auf sachlich haltbaren Gründen beruht und das verfas- sungsmässige Verbot der Diskriminierung verletzt. Eine gute Kommunikation in Deutsch ist ihm in belastenden Situationen wegen seiner psychischen Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten gut inte- griert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Be- schwerdegegners vom 24. Juni 2013 ist aufzuheben. Da der Beschwerdegegner ge- mäss Art. 28 Abs. 2 KV zuständige Behörde zur Erteilung des Landrechts ist, wird die Streitsache an diesen zur Neubeurteilung und -entscheidung zurückgewiesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 VerwGG; BGE 139 I 169 E. 8). (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2013 vom 18. Februar 2014 26 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2.2. Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) I. 1. Der Rechtsvertreter von X stellte am 23. Dezember 2013 beim Einzelrichter des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Bild „A“, welches er bei der Galerie Kol- ler Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, zur Versteigerung eingeliefert hat, dem Gesuchsteller zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. 2. Eventualiter: Die Firma Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, sei vom Kreisgericht aufzufordern, das oben erwähnte Bild dem Gericht auszuliefern und beim Kreisgericht Rheintal (recte wohl: Bezirksgericht Appenzell I.Rh.) zu hin- terlegen bis zur definitiven Abklärung der Eigentumsverhältnisse. 3. Die vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch zu verfügen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 17. Januar 2014 folgende superprovisorische Verfügung: „1. Der Gegenpartei wird mit sofortiger Wirkung verboten, das Bild „A“ zu veräussern. 2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzula- gern. (…)“ 3. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 7. Februar 2014 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wollte X das Original des Übertragungsschreibens se- hen. Er bestritt diese angeblich unterschriebene Schuldanerkennung sowie die gesamte Forderung. Die Schwester von Y bestreite, dass er das Bild an Y übergeben habe. Die Unterschriftenüberprüfung durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich sei erwünscht. Die neuste Version der Unterschrift werde als Aktenstück ins Recht ge- legt. Die Glaubhaftmachung des Eigentums des Bilds von X stütze sich auf seine Aus- sage und der Schwester von Y. Der Rechtsvertreter von Y reichte diverse Akten, unter anderem das Original des Doku- ments vom 29. Oktober 2012 und einen schriftlichen Bericht von Z betreffend der Bild- übergabe vom 29. Oktober 2012, ein und ersuchte um Abweisung der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um Aufhebung der superprovisorisch verfügten Verfü- gungssperre über das Bild. So seien die Unterschriften anhand solcher zu vergleichen, die vor den Streitigkeiten geleistet worden seien. Der Gesundheitszustand von X könne durchaus der Grund sein, dass er nichts mehr von der Übertragung des Bildes wisse. Die Behauptungen von X würden sich einzig auf die Aussage der Schwester von Y stüt- zen. 4. Mit Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Appenzell I.Rh. zu Recht: 27 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang "1. Der Gegenpartei wird verboten, das Bild „A“ zu veräussern. 2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ bis auf Weiteres gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzulagern. (…).“ Dieser Entscheid wurde in Erwägung 3.2 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüg- lich des Bilds „A“ strittig sei und Gegenstand des Hauptverfahrens bilde. Durch einen all- fälligen Verkauf des Bildes wäre dessen klageweise geforderte Herausgabe nicht mehr möglich, was jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle. Der vorsorgliche Verkaufsstopp stelle lediglich sicher, dass die Eigentumsverhältnisse ohne drohenden Nachteil geklärt werden könnten. Der Gegenpartei sei demgegenüber durch die superprovisorisch verfügte Massnahme bisher kein Schaden durch einen allenfalls entgangenen Gewinn entstanden, da das Bild noch nicht veräussert habe werden kön- nen. Auch während des laufenden Hauptprozesses resultiere durch den Verkaufsstopp für den Beklagten höchstens ein unwesentlicher materieller Schaden. 5. Am 24. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y (folgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 Berufung ein (act. 1). (…) III. 1. 1.1. Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen, dass X (folgend: Berufungsbeklagte) seinen Eigentumsanspruch am Bild „A“ glaubhaft gemacht habe. Vielmehr habe der Be- rufungskläger die Behauptungen des Berufungsbeklagten mehr als glaubhaft entkräftet, weshalb die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten. 1.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 1.3. Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstel- lers. Der Begriff „zustehender Anspruch“ verweist in diesem Sinne ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht. Wenn der Gesuchsteller nicht nachweisen kann, dass ihm eine Berechtigung zukommt, so ist mittels vorsorglicher Massnahmen auch nichts zu schützen und das Gesuch folglich abzuweisen (vgl. SUTTER-SOMM/HA- SENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 261 N 17; HAUSHEER/W ALTER (HRSG.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 261 N 14, 21). Die gesuchstellende Partei muss diesen Verfügungsanspruch, d.h. die Begründetheit ih- res materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER 28 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 261 N 15). Die Gegenpartei ihrerseits hat das Nichtbestehen der Anspruchsgrundlagen glaubhaft zu machen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 54). Glaubhaftmachen bedeutet den Nachweis der Wahrscheinlichkeit für den Bestand des behaupteten Rechtsanspruchs. Glaubhaftmachen ist mehr als Behaupten, aber weniger als Beweisen. Das Gericht soll den ihm unterbreiteten Tatsachen Glauben schenken, sie für wahr halten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es reicht, wenn aufgrund objektiver Krite- rien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupte- ten Sachverhalt spricht (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 52; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 3, 25; HAUS- HEER/W ALTER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 19). 1.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte seinen Rechtsanspruch, nämlich das Eigentum am besagten Bild, glaubhaft gemacht hat. 2. 2.1. Der Erwägung 3.2 des Entscheids E 178-2013 des Präsident des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. vom 10. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei. Inwiefern der Berufungsbeklagte jedoch seinen Verfügungsanspruch, nämlich dass er Eigentümer des Bildes ist, glaubhaft gemacht habe, wird nicht aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Argumente und Beweismittel der Parteien wurde ebenfalls nicht eingegangen. Die Glaubhaftmachung des behaupteten Eigentums am Bild wurde dem- nach nicht geprüft (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 453). 2.2. Es ist deshalb im Berufungsverfahren zu prüfen, welche Entscheidung im aktuellen Zeit- punkt richtigerweise zu treffen ist, und nicht, ob das angefochtene Urteil vom Standpunkt der Vorinstanz aus richtig war (vgl. SEILER, a.a.O., N 457). Die Berufungsinstanz ist bei ihrer Überprüfung nicht auf den erstinstanzlichen Prozessstoff beschränkt. Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist oder welche nach Massgabe von Art. 317 ZPO zulässigerweise im Berufungsverfahren eingebracht wurden, werden von ihr ebenfalls geprüft (vgl. SEILER, a.a.O., N 434). Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei. Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 77). Es hat einzubeziehen, was die Gegenpartei zur Entkräftung der glaubhaft gemachten Tatsachen vorbringt und ihrerseits glaubhaft macht, und die beidseitigen Vor- bringen gegeneinander abzuwägen. Wenn sie sich die Waage halten, ist die vorsorgliche Massnahme nicht anzuordnen (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 75). 2.3. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger habe das Bild im Oktober 2012 unberechtigterweise aus der Wohnung des Berufungs- beklagten entwendet. Die Schwester von Y habe gesagt, Y müsse das Bild gestohlen haben. X könne sich nicht an eine freiwillige oder gewollte Übergabe des Bildes erinnern. 29 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Der Berufungskläger reichte an der Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksge- richts Appenzell I.Rh. sein Schreiben vom 30. Oktober 2013 an den Berufungsbeklagten ein, welchem er das Dokument vom 29. Oktober 2012, worin der Berufungsbeklagte die gleichentags erfolgte Übergabe des Bildes an den Berufungskläger mit seinem Visum bestätigte, beilegte (bekl. act. 4). Der Berufungskläger durfte im Übrigen aufgrund Art. 229 Abs. 2 ZPO dieses und die weiteren Dokumente erst an der Verhandlung vom 7. Februar 2014 einreichen, zumal ihm weder die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ge- such des Berufungsbeklagten eingeräumt wurde, noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Vielmehr lud der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit superprovisorische Verfügung vom 17. Januar 2014 direkt zur Verhandlung auf den 7. Februar 2014 vor. Im Schreiben vom 30. Oktober 2013 orientierte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten darüber, dass das Bild im Frühling nicht verkauft worden sei und es immer noch bei der Koller Auktionen AG liege. Dieses Schreiben wurde dem Beru- fungsbeklagten mit eingeschriebener Sendung am 4. November 2013 zugestellt. Auf- grund dieses Schreibens ist erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Beru- fungsbeklagten seinen Besitz am fraglichen Bild nicht verheimlichte. Stimmig und über- zeugend ist die Argumentation des Berufungsklägers, dass er den Besitz des Bildes ge- genüber dem Berufungsbeklagten tunlichst verschwiegen hätte, falls er es ohne Wissen des Berufungsbeklagten aus dessen Haus entfernt hätte, statt seinen Besitz des Bildes dem (angeblich bestohlenen) Vater noch schriftlich „auf die Nase zu binden" und es so- gar noch über ein Auktionshaus im Internet zum Verkauf ausschreiben zu lassen. Diese Argumentation wird überdies mit dem durch den vom Berufungskläger an der Verhand- lung vor der Vorinstanz eingereichten Zeugenbericht von Z noch bekräftigt, zumal eher unwahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger diese Person zu einem falschen Zeu- genbericht aufforderte und gleichzeitig deren Befragung als Zeugin zum Beweis offerier- te. Der Berufungskläger hat folglich allein mit diesem Dokument vom 30. Oktober 2013 glaubhaft gemacht, dass er das Bild nicht gestohlen, sondern mit Wissen des Berufungs- beklagten in seinem Besitz mit Verkaufsabsicht hat. Ausser in diesem Dokument hat der Berufungskläger das Bild auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 erwähnt, welcher ebenfalls vor Beanspruchung des Bilds durch den Berufungsbeklagten mit sei- nem Gesuch vom 23. Dezember 2013 um vorsorgliche Massnahmen ausgestellt worden ist (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 54). 2.4. Das weiter vorgebrachte Argument des Berufungsbeklagten, er habe das Dokument vom 29. Oktober 2012 nicht unterzeichnet und die darauf befindliche Unterschrift sei fragwür- dig, da die Unterschrift des Berufungsbeklagten sonst ein ganz anderes Schriftbild auf- zeige, reichen aus folgenden Gründen nicht aus, an der Wahrscheinlichkeit der Sach- verhaltsdarstellung des Berufungsklägers zu zweifeln und seinen Rechtsanspruch auf das Bild glaubhaft zu machen: Gemäss Art. 178 ZPO muss die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde ausreichend begründet sein. Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände dartun, die beim Ge- richt ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (Inhalt oder Unterschrift) zu wecken vermögen. Nur wenn ihr dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis antreten. Das Gesetz verlangt eine besondere Substantiierung. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 178 N 2). 30 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Der Berufungsbeklagte bringt in der Berufungsantwort vor, dass es ziemlich Fantasie brauche zu behaupten, auf der vorsorglichen Verfügung von 1976 sei das gleiche Kurz- zeichen wie auf dem Dokument von 2012. Das angebliche Kurzzeichen auf dem Doku- ment von 2012 sei weder ein Kurzzeichen des Berufungsbeklagten geschweige denn eine rechtsgültige Unterschrift. Es seien lediglich zwei undefinierbare Strichzeichen. Der Berufungsbeklagte würde besonders bei wichtigen Dokumenten jeweils mit vollem Na- men unterschreiben. Die vom Berufungskläger mit Berufungsschrift eingereichte Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungsklägers aus dem Jahr 1976 enthält auf den Seiten eins und zwei ebenfalls ein Kurzzeichen. Dieses Kurzzeichen ist in derselben Tintenfarbe gezeichnet wie die Unterschrift von X unter „Der Beklagte“. Die Mutter des Berufungsklägers hat diese Vereinbarung mit blauer Tinte datiert und unterzeichnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten gleicht dieses Kurzzeichen demjenigen, welches auf dem Do- kument vom 29. Oktober 2012 unter dem Spaltentitel „Visum X“ neben des Kürzels des Berufungsklägers steht, doch sehr. Allein die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich mit dem vollen Namen unterzeichne, lässt noch keinen Zweifel an der Echtheit des Kürzels und der ebenfalls in Kurzform erfolgten Unterschrift über der Zeile „X“ aufkommen. Der Berufungskläger reichte die Vereinbarung aus dem Jahr 1976 erst mit der Berufungsschrift ein. Dass er dieses Dokument nicht bereits bei der Verhandlung vor der Vorinstanz, sondern erst im Berufungsverfahren einreichte, entschuldigte er hin- gegen mit sachlichen Gründen: Er habe dieses Dokument erst am 18. Februar 2014 von seiner Mutter erhalten, nachdem er sie über die Tatsache, dass sein Vater die Echtheit seiner Unterschrift bestreite, unterrichtet habe. Von der Existenz dieses Dokuments hät- te er im erstinstanzlichen Summarverfahren noch keine Kenntnis. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1976 (bekl.act. 6) ist somit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO als Beweismittel im Berufungsverfahren auch zuzulassen. So gibt es Fälle, in denen erst aus dem erstin- stanzlichen Entscheid überraschenderweise hervorgeht, dass etwas ganz Anderes ebenfalls hätte vorgebracht werden müssen, welches die betreffende Partei schlechthin nicht bedenken musste (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 9; Art. 317 N 10). Der Berufungsbeklagte hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Fälschung wahr- scheinlicher ist als die Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument vom 29. Oktober 2012. 2.5. Dem Berufungsbeklagten gelingt es auch mit seinen übrigen Ausführungen, insbesonde- re zur im Dokument vom 29. Oktober 2012 (bekl. act. 2) aufgeführten Forderung, nicht, glaubhaft zu machen, dass der Berufungskläger ihn bestohlen und eine Urkunde ge- fälscht habe. Vielmehr sind die dagegen erhobenen Einwendungen des Berufungsklä- gers glaubhaft, weshalb es an der Voraussetzung des Verfügungsanspruchs bzw. des zivilrechtlichen Anspruchs, nämlich des Eigentums des Berufungsbeklagten am fragli- chen Bild, fehlt. Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann demnach unterbleiben. Folglich sind die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Mass- nahmen aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 4-2014 vom 7. Mai 2014 31 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2.3. Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) I. 1. X, geboren (..) 1946 errichtete am 19. Juli 2007 ein eigenhändiges Testament mit fol- gendem Inhalt: „1. Sämtliche bisherigen Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben. 2. Ich unterstelle meinen Nachlass dem Schweizerischen Recht. 3. Ich setze als Alleinerbin über mein gesamtes Vermögen Y, geboren (…) 1959, wohnhaft in B, ein. 4. Sollte Y vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben, so setze ich deren beiden Söh- ne (…) als Ersatzerben zu gleichen Teilen ein.“ 2. Am 19. Januar 2011 wurde bei A ein Pankreaskopfkarzinom diagnostiziert. Am 14. Februar 2011 erlitt er während einer stationären Behandlung in der Lukas-Klinik in Arlesheim einen Apoplex mit Hemiplegie rechts, mit Aphasie und Apraxie. Am 24. Februar 2011 wurde er von der Lukas Klinik in die Rheinburg-Klinik in Walzenhau- sen verlegt, wo er sich bis zur Rückkehr nach Hause am 4. März 2011 aufhielt. 3. Am 1. April 2011 liess A beim Leiter des Erbschaftsamts Appenzell folgende letztwillige Verfügung öffentlich beurkunden: „1. Allfällige frühere letztwillige Verfügungen werden hiermit aufgehoben. 2. Ich bin geschieden und kinderlos und meine Eltern sind bereits verstorben. Somit habe ich keine pflichtteilsgeschützten Erben. 3. Ich unterstelle meinen Nachlass dem Schweizer Recht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB). 4. Ich setze meine Lebensgefährtin, Z, geb. (…) 1949, von C, wohnhaft D, als Alleiner- bin (Universalerbin) meines gesamten Nachlassvermögens ein.“ 4. Dr. med. Franziska Keller wies A am 28. April 2011 zur notfallmässigen Beurteilung in den Spital Herisau zu. Am 3. Mai 2011 wurde er dort hospitalisiert, wo er am 15. Mai 2011 verstarb. Er hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Bruder K. 5. Nach erfolgloser Vermittlung reichte der Rechtsvertreter von K am 19. Juni 2012 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. eine Klage betreffend Ungültigkeit/Herabsetzung ein. 6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid B 17-2012 vom 24. September 2013 die Klage ab. 7. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter von K (folgend: Berufungskläger) am 6. Januar 2014 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein. (…) 32 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang III. 1. 1.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellte den Prozessantrag, die von Z (folgend: der Berufungsbeklagten) eingereichten Arztzeugnisse Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer-Jacobson seien wegen nicht korrekter Entbindung vom Arztge- heimnis aus dem Recht zu weisen oder zumindest nicht zu würdigen. 1.2. Wohl haben die beiden Ärzte nach dem Tod von A (folgend: Erblasser) ihre Berichte zuhanden dritter Personen erstellt, ohne sich von ihrer Aufsichtsbehörde vom Berufsge- heimnis zu entbinden. Die Meinung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., der Erblasser habe Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer konkludent vom Berufsge- heimnis entbunden, wird jedoch geteilt: So hat Dr. med. Franziska Keller A auf dessen Frage anlässlich der Konsultation vom 24. März 2011 geantwortet, sie würde bei Anfragen nach seinem Tode bestätigen, dass sie ihn für vollständig urteilsfähig erachte. Die Berufungsbeklagte war im Übrigen über den Gesundheitszustand des Erblassers in- formiert. So war gemäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik Walzenhausen vom 4. März 2011 für den vom Erblasser gewünschten frühzeitigen Austritt die Bereitschaft der Lebenspartnerin, ihn zu Hause zu betreuen, entscheidend, womit die Berufungsbe- klagte von den Klinikärzten auch entsprechend auf die gesundheitliche Situation des Erblassers hingewiesen werden musste. Der Erblasser wurde bereits im Januar 2011 bei den Konsultationen bei Dr. med. Frehner und später bei der Konsultation bei Dr. med. Andreas King vom 14. März 2011 von der Berufungsbeklagten begleitet. Die Ärzte durf- ten somit davon ausgehen, dass der Erblasser sie gegenüber der Berufungsbeklagten konkludent vom Arztgeheimnis befreit habe. Somit durfte auch Dr. med. Kurt Balmer seine Informationen an die Berufungsbeklagte weitergeben. 1.3. Die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer sind demnach als Beweismittel zuzulassen und entsprechend zu würdigen. 2. 2.1. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments vom 1. April 2011 verfügungsfähig war. 2.2. Gemäss Art. 467 ZGB kann nur eine urteilsfähige Person eine letztwillige Verfügung errichten. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kin- desalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. 2.3. Die Urteilsfähigkeit des Testators ist im Regelfall und aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung zu vermuten. Deshalb hat derjenige, welcher deren Nichtvorhandensein behauptet und daraus Rechte für sich ableitet, dies entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu beweisen. Dieser Beweis des Gegenteils zur Widerlegung der Vermu- tung ist konkret in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erbringen und nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen. Dabei genügt als Beweismass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst. Ausreichend ist deshalb, wenn der beweisbelasteten Partei für den Zeit- raum der Testamentserrichtung der Beweis eines bestimmten Gesundheitszustandes des Erblassers (z.B. Geisteskrankheit, Altersschwäche etc.) gelingt (vgl. WOLF (HRSG.), Schweizerisches Privatrecht, vierter Band, Erbrecht, Basel 2012, S. 183 f.). 33 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Der Nachweis einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für einen ganz bestimmten Zeitpunkt ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass die verfügende Per- son aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten musste. Dieser Gesundheitszustand muss aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhande- nen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten führen, wobei auch luzide Intervalle höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sein müssen. Gebrechlichkeit, gesundheitliche Angeschlagenheit, bloss zweitweise Verwirrung, vereinzelt geistige Absenzen z.B. infol- ge eines Hirnschlags allein bilden keine genügenden Gründe, um auf eine generelle Ur- teilsunfähigkeit zu schliessen. Die gegenteilige Vermutung der Urteilsunfähigkeit betrifft deshalb nur Fälle eines dauernden Zustandes eines geistigen Abbaus (vgl. BGE 124 III 5 E. 1 b; BGer 5A_748/2008 E. 5.2; BGer 5A_12/2009 E. 2.2; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 184). 2.4. Die gerichtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Erblassers enthält sowohl Tat- als auch Rechtsfragen. Zur Feststellung des Sachverhalts (Tatfrage) und damit zum zivil- prozessualen Beweisverfahren gehören die Fragen nach dem geistigen Zustand einer Person im zu beurteilenden Zeitpunkt sowie nach der Art und der Tragweite allfälliger störender Einwirkungen. Hierzu zählt insbesondere, ob und inwieweit der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber Beeinflussungsversuchen fähig war. Rechtsfrage ist demgegenüber der gerichtliche Schluss vom beweismässig festgestellten geistigen Gesundheitszustand und dessen eventuellen Störungen auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 124 III 5 E. 4; WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 183). 2.5. Nachstehend ist zu prüfen, ob gemäss Behauptung des Berufungsklägers der Erblasser bereits vor Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 andauernd urteilsunfähig war. In diesem Fall hätte der Berufungskläger den Nachweis einer Beeinträchtigung der Ur- teilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 1. April 2011 nicht mehr zu erbringen. 3. 3.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Wesentlichen geltend, der Beur- kundungsakt des Notars und die Erklärungen der Zeugen seien auch nur Ergebnis eige- ner Beurteilung durch diese Personen, welche fehlbar sein könne. Die ganze Testa- mentserrichtung sei in grosser Eile abgelaufen. Am 24. März 2011 solle der Erblasser Dr. med. Franziska Keller gefragt haben, ob sie ihn als urteilsfähig erachte, was diese bejaht habe. Somit sei das Erbschaftsamt frühestens am 25. März 2011 kontaktiert wor- den. Ab dann bis zum 1. April 2011 habe sich die gesamte Vorbereitung und Durchfüh- rung der Testamentserrichtung abgespielt. Die Beklagte sei die „Schaltstelle" der Tes- tamentserrichtung gewesen. Der Entwurf sei in ihrem Beisein diskutiert und ihr gemailt worden. Sie hätte bei diesem Hergang grossen Einfluss auf die Textentstehung gehabt. Ihre nahe Gegenwart habe Druck bedeutet, den die Eile, in der das Ganze durchgeführt worden sei, verstärkte habe. 3.2. Die Tatsache, dass ein öffentliches Testament als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO gilt, ist für die Bestimmung der Urteilsfähigkeit des Erblassers nicht von Relevanz. Denn auch eine öffentliche Urkunde schafft bloss eine Vermutung zu- 34 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang gunsten der Richtigkeit des Urkundeninhalts. Nicht zum Urkundeninhalt bei der öffentli- chen letztwilligen Verfügung gehört die Zeugenbescheinigung. Die Erklärung der Zeu- gen, wonach sich der Erblasser ihrer Wahrnehmung nach bei der Verurkundung im Zu- stand der Verfügungsfähigkeit befunden habe, ist jedoch immerhin ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit, welches aber an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht teilnimmt. Der für die Beurteilung im Streitfall zuständige Zivilrichter ist deshalb we- der an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die entsprechende Feststellungen der Urkundsperson gebunden. Ist nachgewiesen, dass sich der Erblasser in einem die Verfügungsfähigkeit generell ausschliessenden Allgemeinzustand befunden hat, so vermag auch die eine Verfügungsfähigkeit attestierende Zeugenbescheinigung auf der öffentlichen Urkunde nichts daran zu ändern, dass der Gegenbeweis der aus- nahmsweisen Urteilsfähigkeit des Testators im Verfügungszeitpunkt (luzides Intervall) zu führen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1 c; BGer 5A_12/2009 E. 5.5; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 185; ABT/W EIBEL (HRSG.), Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 467 N 39). 3.3. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ging zu Recht davon aus, dass die öffentliche Beur- kundung des Testaments ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am 1. April 2011 im Zu- stand der Urteilsfähigkeit befunden hat. Der Leiter des Erbschaftsamtes Appenzell, wel- cher die Beurkundung vorgenommen hat, bestätigt mit Schreiben vom 14. Juni 2011, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Beurkundung offensichtlich bei klarem Bewusst- sein und zu einer klaren Willensäusserung fähig gewesen sei. Andernfalls wäre die Be- urkundung auch nicht durchgeführt worden. Ein Arztzeugnis sei von ihm nicht verlangt worden. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden. Diese Aussage des Leiters des Erbschaftsamtes Appenzell ist als Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu berücksichtigen, zumal es seine Berufspflicht ist, sich vor der Beurkundung einer Verfü- gung von Todes wegen von der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu überzeugen (vgl. WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 185 f.; ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 39; BGer 5A_12/2009 E. 7.3). Inwiefern die Urkundsperson die vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. betonte Sprachbehinderung bei seiner Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Erblassers miteinbezog, kann demnach offen bleiben. Dass der Erblasser wegen seiner schweren Erkrankung sein Testament umgehend er- richten wollte, ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass er sich beraten liess und die dabei gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen vermochte, spricht für einen ernst zu nehmen- den Testierwillen ohne Übereilung und damit für Verfügungsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 117 II 237 = Pra 81 (1992) Nr. 204 E. 3 b; HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), Zi- vilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 467/468 N 12). So hatte der Erblasser in einem ersten Schritt seine Ärztin Dr. med. Franziska Keller während der Konsultation am 24. März 2011 dezidiert gefragt, ob sie das Gefühl hätte, er wäre zurechnungsfähig, da er sein Testament umändern wolle; Es hätte keinen Sinn, dies zu tun, wenn sie der Mei- nung wäre, er wäre nicht zurechnungsfähig. Es sei Dr. med. Franziska Keller ohne wei- teres möglich gewesen, ihm bei der Argumentation, wie und warum er das Testament habe verändern wollen, zu folgen. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie ihn für voll- ständig urteilsfähig erachte. Sie habe ihm empfohlen, das neue Testament öffentlich be- urkunden zu lassen, da schon eines vorhanden gewesen sei. Diesem Ratschlag folgte der Erblasser und nahm in einem zweiten Schritt mit dem Amtsleiter des Erbschaftamts Appenzell Kontakt auf. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 29. März 2012, dass zwi- 35 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang schen der ersten Kontaktaufnahme und der Beurkundung einige Tage vergangen seien. Vor der Beurkundung sei der Erblasser einmal persönlich anwesend gewesen. Dabei sei das Testament besprochen worden. Er sei von Z begleitet worden. Die Vereinbarung für das erste Gespräch aus ihrem Büro sei telefonisch mit Z erfolgt. Der Testamentsentwurf sei ihr am 31. März per E-Mail zugesandt worden, nachdem ein erster, der schriftlich zu- gestellt worden sei, noch etwas habe korrigiert werden müssen. Der Amtsleiter des Erb- schaftsamts Appenzell wies ausdrücklich darauf hin, dass anlässlich der Beurkundung Z nicht mit im Büro gewesen sei. Sie habe draussen gewartet. Bei dieser Gelegenheit sei das Testament noch einmal mit dem Erblasser alleine ausführlich besprochen und die- ser über den Ablauf der Beurkundung orientiert worden. Der Erblasser hätte bei dieser Gelegenheit ohne weiteres komplett anders verfügen können, ohne dass Z etwas davon erfahren hätte. In einem dritten Schritt hat der Erblasser somit sein Testament öffentlich beurkunden lassen, und zwar in Abwesenheit der Berufungsbeklagten. Allein aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte für den Erblasser telefonisch Termine vereinbarte und ihn an diese begleitete, kann nicht der Schluss gezogen wer- den, der Erblasser sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden, zumal der Erb- lasser seit seinem Hirnschlag sowohl Sprach- als auch Gehschwierigkeiten aufwies. 3.4. Die erfolgte öffentliche Beurkundung des Testaments ist somit zumindest ein Indiz, dass der Erblasser während der Beratungszeit durch den Amtsleiter des Erbschaftamts Ap- penzell und zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung urteilsfähig war. Diese Annah- me kann zu Fall gebracht werden, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Erblasser in einem allgemeinen Gesundheitszustand befand, welcher aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten führte. Diesbezüglich sind im Folgenden die ärztlichen Berichte zu würdigen. 4. 4.1. Dr. med. Christoph Frehner, Allgemeine Medizin FMH, Wil, berichtete der Berufungsbe- klagten am 7. November 2012 über seine Behandlung von A im Zeitraum vom 7. bis 21. Januar 2011. Der Patient sei bereits bei der ersten Konsultation in einem deutlich redu- zierten körperlichen Allgemeinzustand, jedoch selbständig und geistig völlig klar bei un- auffälligem Bewusstseinszustand gewesen. Während der ganzen Behandlungsphase sei der Patient uneingeschränkt urteilsfähig gewesen. A sei bei den Konsultationen je- weils von Z begleitet worden, welche er ihm gegenüber als seine Lebenspartnerin be- zeichnet habe, was jeweils auch im Umgang der beiden miteinander für ihn klar ersicht- lich gewesen sei. Z habe auch zumindest teilweise an den eigentlichen Konsultationen teilgenommen. Dass Auftreten von A habe auf ihn sehr selbständig und unabhängig ge- wirkt. Dass er in einem begrenzten Ausmass auf die Bedürfnisse von Z Rücksicht ge- nommen habe, scheine ihm in Anbetracht der engen Beziehung, die zwischen ihnen be- standen habe, natürlich, es habe für ihn aber keinen Hinweis dafür gegeben, dass sich A diesbezüglich habe manipulieren lassen. Diese ärztliche Einschätzung erfolgte wohl noch vor dem Hirnschlag des Erblassers und rund zwei Monate vor der öffentlichen Beurkundung des Testaments, beruht jedoch im- merhin auf drei Konsultationen zwischen 60 und 70 Minuten und sieben telefonischen Kontakten zwischen 5 und 15 Minuten (bekl. act. 5). Im Zeitraum vom 7. bis zum 21. Ja- nuar 2011 kann somit davon ausgegangen werden, dass keine störende Einwirkung des 36 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang geistigen Zustands des Erblassers bestanden hat, dieser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber allfälliger Beeinflussungs- versuchen fähig gewesen war und folglich die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu vermu- ten ist. Einzig die Hinweise des Berufungsklägers, der Erblasser sei bereits im Jahr 2010 ständig müde und unkonzentriert und er habe ohne Schmerzmittel keinen Schlaf mehr gefunden, lassen diese Vermutung nicht zu Fall bringen. So habe der Erblasser geäus- sert, er müsse die Schmerzmittel - angeblich das Opioid Tilidin - vorsichtig einnehmen, da man ansonsten leicht „von Sinnen“ sei. Diese Aussage spricht vielmehr für den be- wussten und nicht leichtfertigen Umgang des Erblassers mit Schmerzmitteln. 4.2. Gemäss Austrittsbericht von Dr. Pedro Mösch, leitender Arzt der Lukas Klinik, vom 24. Februar 2011 sei A zur Einstellung einer Iscador-Therapie sowie zur allgemeinen Unterstützung seiner körperlichen und seelischen Situation gekommen. Bei Eintritt von A sei sein Allgemeinzustand reduziert gewesen, ebenso der Ernährungszustand und der Kräftezustand seien vermindert gewesen. Er sei leicht depressiv gewesen, bei klarem Bewusstsein, geformter Ausdrucksweise und normaler Sprache. Am Morgen des 14. Februar 2011 hätte A einen Apoplex mit Hemiplegie rechts, mit Aphasie und Apraxie, gehabt. Er habe keine Verlegung auf die Stroke Unit in Basel gewünscht. Die Hemiple- gie sei nach drei Tagen soweit gebessert, dass er wieder habe gehen können. Er habe zunächst nicht in eine neurologische Rehabilitation gehen wollen, habe dann jedoch eingewilligt, dies zumindest für eine Woche probieren zu wollen. Der Erblasser konnte somit bereits kurz nach dem Schlaganfall seinen Willen bilden und diesen Dr. Mösch gegenüber kommunizieren. Dem Bericht von Dr. Mösch kann dem- nach nicht entnommen werden, dass sich der Erblasser während des Aufenthalts in der Lukas Klinik bis 24. Februar 2011 in einem dauernden Zustand eines geistigen Abbaus befand. 4.3. Während des Zeitraums vom 24. Februar und 4. März 2011 befand sich der Erblasser in der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen. In deren Austrittsbericht hielten Dr. med. A.-B. Wanzenried, Assistenzärztin, und Dr. med. M. Rutz, Chefarzt, fest, dass bei Eintritt von A die Kommunikation durch Mimik und Gestik situativ gewesen sei. Die Sprachmodalitä- ten (Verstehen, Sprechen, Schreiben und Lesen) seien alle sehr schwer gestört gewe- sen. In den Aktivitäten des täglichen Lebens habe er etwas Hilfe benötigt. Die Lebens- partnerin sei mit ihm gekommen. Nach einer Woche teilte ihnen der Patient auf seine Art unmissverständlich mit, dass er habe austreten wollen. Aufgrund der relativ stabilen La- ge bezüglich des Pankreaskopfkarzinomes klinisch und labormässig, der Tatsache, dass der Patient sicher und konstant Nahrung und Flüssigkeit zu sich nehmen könne, der Tatsache, dass in den Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch wenig Hilfe notwendig gewesen sei und der Patient sich mimisch und gestisch situativ mindestens ausreichend mitteilen könne und nicht zuletzt aufgrund der prognostisch ungünstigen Gesamtsituati- on sei der relativ abrupte und frühzeitige Austritt beschlossen worden. Entscheidend da- bei sei die Bereitschaft der Lebenspartnerin gewesen, den Patienten zu Hause zu be- treuen. Bei den Medikamenten bei Austritt wurden unter anderem die Schmerzmittel Ol- fen 50 mg dreimal täglich und Pethidin 25mg in Reserve max. 3-4stündlich ½ bis 1 Tabl./24h aufgeführt. Bei den medizinischen Parametern wurde beim FIM (Functional Independence Measure) der Wert 53/10 (von max. motorisch/kognitiv 91/35 Punkten) aufgeführt. 37 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 20. Januar 2012 beantwortete der Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen, Dr. med. Martin Rutz, dem Rechtsver- treter des Berufungsklägers dessen Fragen wie folgt: A habe über Schmerzen, insbe- sondere Bauchschmerzen, geklagt, welche mit verschiedenen Schmerzmitteln behan- delt worden seien. Er sei während der ganzen Hospitalisation bei klarem Bewusstsein gewesen. Eine Artikulation im Sinne einer klar artikulierten verbalen Ausdrucksweise sei nicht möglich gewesen. Er habe nicht alle Fragen sofort verstanden, hingegen sei das Sprachverständnis für einfache, situativ eingebettete Fragen erhalten gewesen. Die Fra- ge, ob er den Patienten so klar urteilsfähig halte, dass er knapp einen Monat später sein Vermögen mit in- und ausländischem Besitz unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen mit freiem, klarem Willen vermachen konnte, könne nicht eindeutig be- antwortet werden. Aus seiner Sicht sei sicher, dass der Patient während der stationären Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik zum Aufsetzen und zum genauen Verständnis ei- nes Testamentes alleine nicht in der Lage gewesen sei. Aus seiner Erfahrung sei dies auch vier Wochen nach der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik kaum denkbar. Er würde aber glauben, dass der Patient in der Lage gewesen sei, die Bedeutung eines Testaments zu erkennen und den Inhalt im Groben abzuschätzen. In diesem Sinne hätte er den Patienten für urteilsfähig gehalten. A habe mehrmals intensiv geäussert und auf seine Art unmissverständlich (mit Mimik, Gestik und Stimmmodulation) den Wunsch ge- äussert, die Klinik so bald als möglich verlassen zu wollen. Die Äusserung A‘s von Gründen dafür sei verbal nicht möglich gewesen (seine Vermutungen würden dahin ge- hen, dass er generell schulmedizinische Leistungen verweigert habe und dass er ge- wusst habe, an einem potentiell tödlichen bösartigen Krebs zu leiden). Gemäss seiner Einschätzung sei keine Depression vorgelegen. Während der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik habe es aus seiner Sicht keine Einwirkungen anderer Personen gege- ben, A‘s Entscheidungen und Wünsche zu beeinflussen. Einwirkungen aus dem Umfeld des Patienten hätte er nicht beobachten können. Grundsätzlich sei mit einer gesundheit- lichen Verschlechterung zu rechnen gewesen, die die Urteilsfähigkeit beeinträchtige, insbesondere wegen einer Verschlechterung des bekannten Bauchspeicheldrüsenkreb- ses. Wohl vermerkte der Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen beim Erblasser einen FIM von 35/10, womit er im kognitiven Bereich eine ausgeprägte Hilfestellung einschätz- te. Andererseits hat er ihm während der ganzen Hospitalisation klares Bewusstsein at- testiert. Im Zeitpunkt des Austritts hätte der Erblasser zudem in den Aktivitäten des tägli- chen Lebens nur noch wenig Hilfe benötigt - im Vergleich zum Eintritt, als er dazu noch etwas Hilfe benötigte. Demnach mussten auch die kognitiven Fähigkeiten entsprechend vorhanden gewesen sein, was sich auch darin äusserte, dass der Erblasser selbst mehrmals intensiv und unmissverständlich mitteilte, aus der Klinik auszutreten, ohne dass der Chefarzt Einwirkungen aus dem Umfeld des Erblassers auf die Entscheidun- gen und Wünsche feststellen konnte. Während des Aufenthalts ist der Erblasser immer- hin in der Lage gewesen, die Bedeutung eines Testaments und dessen Inhalt grob ab- zuschätzen, wozu ihn die behandelnden Ärzte auch für urteilsfähig gehalten hätten. Zur Frage des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, ob der Erblasser knapp einen Monat nach Austritt aus ihrer Klinik mit freiem, klaren Willen letztwillig verfügen konnte, und zur Frage, ob mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei, gab der Chefarzt lediglich eine Einschätzung bzw. Prognose mit wager Formulierung wie „kaum denk- bar“ bzw. „grundsätzlich ja“ ab. Eine klare medizinische Einschätzung, dass der Erblas- 38 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang ser 28 Tage nach seinem Austritt aus der Rheinburg-Klinik aufgrund seines geistigen Zustands kein Testament errichten konnte, fehlt jedenfalls. 4.4. Am 12. März 2011 war der Erblasser vier Tage nach seinem ersten Besuch vom 8. März 2011 in der Praxis von Dr. med. Kurt Balmer, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin. Die- ser bestätigte der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2012, dass ihr verstor- bener Lebenspartner A an einer Aphasie gelitten habe, aber jeweils adäquat auf Fragen, die er an ihn gerichtet habe, reagiert habe. Das Verhalten von A habe zu keinen Zwei- feln Anlass gegeben. Daher habe er sich auch die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit nicht gestellt und habe diese auch nicht geprüft, weil die geklagten Leiden von anderer Art gewesen seien. Aufgrund dieses Arztberichts kann nicht geschlossen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu den Zeitpunkten der Konsultationen bei Dr. med. Kurt Balmer vor der öffentlichen Testamentsbeurkundung und auch danach, an der letzten Konsultation vom 17. April 2011, eingeschränkt gewesen wäre. 4.5. Der Erblasser hatte am 14. März 2011, zehn Tage nach Austritt aus der Rheinburg- Klinik Walzenhausen, bei Dr. med. Andreas King, Facharzt für innere Medizin FMH, eine einmalige Konsultation. Im Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 9. April 2011 (kläg. act. 28), welches jedoch nicht versandt worden ist, führte Dr. med. Andreas King aus, dass die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von A aufgrund seiner Erkrankung sicher eingeschränkt zu beurteilen sei. Insbesondere die Artikulation und somit auch die Kom- munikation mit A seien massiv eingeschränkt. Ob der Patient formal und klar denken könne, könne aktuell nicht konklusiv und schlüssig beurteilt werden, da auf der kommu- nikativen, sprachlichen Ebene der Patient ein so erhebliches Defizit aufweise, so dass diese Funktion nicht schlussendlich beurteilt werden könne, es bestehe jedoch der hochgradige Verdacht, dass der Patient auch in der auditiven und kognitiven Wahrneh- mung zumindest relevant eingeschränkt sei. Entsprechend sei seines Erachtens A we- der handlungs- noch urteilsfähig im juristischen Sinne. Sofern eine Zweitperson die Hilfe im fachlichen, technischen und zeitlichen Aufwand genügend nachkommen könne, kön- ne A sehr wohl in seinen häuslichen Verhältnissen weiterleben. Die gesundheitliche Ver- fassung von A müsse als erheblich eingeschränkt beurteilt werden. A sei nicht in der La- ge, seine Finanzen ausreichend zu kontrollieren. Im Schreiben vom 5. März 2012 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers beant- wortete Dr. med. Andreas King dessen gestellte Fragen wie folgt: Die Terminvereinba- rungen seien nicht durch A persönlich, sondern durch seine im gleichen Haushalt woh- nende Lebenspartnerin Z vorgenommen worden. Der Patient habe während der Konsul- tation am 14. März 2011 sein Anliegen jeweils nicht selber formulieren oder artikulieren können. In der Regel seien die Beschwerden, die Beantwortung der Fragen und die Kommunikation mit der anwesenden Partnerin, Z, besprochen worden. Gemäss seinen Angaben habe der Patient als Analgetikum Pethidin aus dritter Hand erhalten. Medika- mente aus dieser Wirksubstanzgruppe könnten die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, je- doch in der abgegebenen Dosierung und bei üblicher Einnahme aufgrund von Schmerz- zuständen sei die Urteilsfähigkeit kaum wesentlich eingeschränkt bei entsprechender Applikation gemäss der Rezeption. Während seiner Konsultation habe er bemerkt, dass A extreme Mühe gehabt habe, sich zu artikulieren und verständlich zu machen, die bei- gezogene Partnerin habe mehrheitlich das Gespräch geführt. Für ihn sei auch nicht klar 39 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang gewesen, ob der Patient trotz mehrfacher Erklärungen der Diagnose, der entsprechen- den Therapie und der Zusammenhänge diese habe verstehen können. Auch aus seinen Antworten und Gesten habe nicht sicher geschlossen werden können, dass der Patient die entsprechenden Fragen verstanden hätte, und seinen Willen hätte äussern können. Er habe den Patienten einmalig am 14. März 2011 gesehen und beurteilt, danach sei der Kontakt zum Patienten abgebrochen. Entsprechend sei eine Aussage bezüglich der Urteilsfähigkeit am 1. April 2011 mit Vorsicht zu machen. Aufgrund des Verlaufes der Erkrankung mit Vergleich der Beschreibung im Kantonsspital St.Gallen und in der Lukas Klinik sei von einer sehr langsamen Erholung des geistigen Zustandes von A auszuge- hen. Entsprechend sei aus seiner Sicht wenig wahrscheinlich, dass sich der gesundheit- liche Zustand im Zeitraum vom 14. März bis 1. April 2011 erheblich verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Konsultation sei seines Erachtens die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von A aufgrund seiner Erkrankung sicher als erheblich eingeschränkt zu beurteilen. Ent- sprechend sei gemäss seiner Einschätzungen und Beobachtungen A zum Zeitpunkt des 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne. Aufgrund der Grunderkrankung sei mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen. Weitere Hinweise auf Urteilsunfähigkeit würden nicht bestehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche ausführte, dass der Bericht von Dr. med. Andreas King dem Erblasser die Urteilsfähigkeit explizit abspreche, gab Dr. med. Andreas King in seinen beiden Berichten lediglich an, dass er die gesundheitli- che Verfassung bzw. die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Erblassers als einge- schränkt beurteile bzw. er den Erblasser zum Zeitpunkt der Konsultation vom 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne einschätze. Vielmehr relativierte Dr. med. Andreas King in seinem späteren Bericht vom 5. März 2012, dass diese Aussage bezüglich der Urteilsfähigkeit am 1. April 2011 mit Vorsicht zu machen sei. Er gab lediglich die Prognose ab, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich der gesundheitliche Zustand im Zeitraum vom 14. März bis 1. April 2011 erheblich verbes- sert habe. Seine allgemeinen Angaben zum Analgetikum Pethidin liefern ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Erblasser wegen dessen Einnahme in seiner Urteilsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Andernfalls hätte sich Dr. med. Andreas King konkret zu den möglichen Auswirkungen bei dessen Einnahme durch den Erblasser ge- äussert. Auch liegen keine Beweise vor, ob der Erblasser dieses Schmerzmittel, wel- ches er lediglich in Reserve verschrieben erhalten hat, auch effektiv eingenommen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass die Beurteilung von Dr. med. Andreas King aufgrund einer einmaligen, 25 Minuten dauernden Konsultation und 18 Tage vor der Testaments- errichtung abgegeben worden ist. Auch gab er an, dass weitere Hinweise auf Urteilsun- fähigkeit nicht bestehen würden. Zusammenfassend hat auch Dr. med. Andreas King nicht bestätigt, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Konsultation in einem dau- ernden Zustand geistigen Abbaus befunden hatte. 4.6. Die letzte ärztliche Konsultation vor Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments, nämlich rund eine Woche zuvor, hatte der Erblasser am 24. März 2011 bei Dr. med. Franziska Keller. Diese hielt in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2012 fest, dass A vom 17. März 2011 an ihr Patient gewesen sei und sie ihn mehrere Male gesehen habe. Er habe sie während der Konsultation am 24. März 2011 dezidiert gefragt, ob sie das Ge- fühl hätte, er wäre zurechnungsfähig, da er sein Testament umändern wolle. Es hätte keinen Sinn, dies zu tun, wenn sie der Meinung wäre, er wäre nicht zurechnungsfähig. Zu diesem Zeitpunkt, als er sie dies gefragt habe, sei es für ihn schwierig gewesen zu 40 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang sprechen, da er einen Schlaganfall gehabt habe, der das motorische Sprachzentrum be- troffen habe. Er habe sich verständlich machen können, indem er nach verschiedenen anderen Ausdrucksmöglichkeiten gesucht habe. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewe- sen, ihm bei der Argumentation, wie und warum er das Testament habe verändern wol- len, zu folgen. Auch in Bezug auf alle anderen, z.B. medizinischen oder organisatori- schen Fragestellungen sei er vollständig orientiert und engagiert gewesen und habe auch den Überblick über die Dinge und auch seine dezidierte Meinung gehabt. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie ihn für vollständig urteilsfähig erachte, und dies auch bei entsprechen Anfragen nach seinem Tod bestätigen würde. Sie habe ihm empfohlen, das neue Testament öffentlich beurkunden zu lassen, da schon eines vorhanden gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist der Auffassung, dass das Schreiben von Dr. med. Franziska Keller lediglich eine Parteibehauptung sei, welche von der Entste- hung, Fragestellung, Methodik und Dokumentation her intransparent sei. Es sei qualita- tiv nicht mit den vom Berufungskläger eingereichten Arztberichten vergleichbar. Gestützt auf das Fachwissen von Dr. med. Franziska Keller sowie der Strafdrohung von Art. 318 StGB ist ihrer schriftlichen Erklärung ein höherer Beweiswert beizumessen und deren Richtigkeit anzunehmen. Der Erblasser hat Dr. med. Franziska Keller vor diesem Termin vom 24. März 2011 bereits am 16. März 2011 konsultiert. Die Einschätzung von Dr. med. Franziska Keller beruhte somit nicht allein auf einem einmaligen Kontakt zum Erblasser, sondern sie konnte diese aufgrund zweier zeitlich rund eine Woche ausei- nanderliegender Konsultationen abgeben. Umstände, die den Beweiswert dieses Schreibens erschüttern könnten, sind keine erkennbar, zumal die Ärztin auch die ihrer Bestätigung zugrundeliegende und ausführliche Anfrage des Erblassers genau schilder- te, aber auch die einzelnen Elemente, woraus sie den Erblasser trotz Diagnose „F 9“ (organische oder symptomatische psychische Störung) und Sprachschwierigkeiten voll- ständig urteilsfähig erachte, aufführte (vgl. HAUSHEER/W ALTER (HRSG.), Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 177 N 18; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 177 N 13). Offen bleiben kann, ob der Erblasser Dr. med. Franziska Keller trotz seiner vertraulichen Anfrage betreffend seiner geplanten Testamentserrichtung auch als dessen Vertrauensärztin bezeichnet hätte. 4.7. Schliesslich berichtet Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, in seinem Schreiben vom 7. November 2012 an die Berufungsbeklagte (bekl. act. 11), dass er A am 28. Januar 2011 kennengelernt und eine Gallengangsuntersuchung mit Ableitung des Gallengangs (ERCP) durchgeführt habe. Der Wunsch des Patienten sei nach keinem definitiven, dauerhaft liegenden Stent gewesen und er habe auch keine Operation oder Chemothe- rapie gewünscht. Am 28. April 2011 sei der Patient von Dr. med. Franziska Keller zur notfallmässigen Beurteilung/konsiliarischen Untersuchung und Kontrolle des Stents in die Sprechstunde zugewiesen worden. Am 29. April 2011 sei im Einverständnis mit dem Patienten das ERCP erneut durchgeführt und ein neuer Stent eingelegt worden. Am 3. Mai 2011 sei der Patient hospitalisiert worden und er habe auf weitere therapeutische Massnahmen verzichtet. Der Patient sei dann am 15. Mai 2011 bei ihnen im Spital ver- storben. Zur Frage nach der Urteils- und Testierfähigkeit von A am 1. April 2011 könne er keine Aussage machen, da er den Patienten zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen habe. Am 29. April 2011 sei ihm verständlich und klar vom Patienten mitgeteilt worden, dass er 41 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang einen nochmaligen Eingriff gewünscht habe und am Spitaleintritt sei ebenfalls klar ge- wesen, dass er keine weiteren Behandlungen mehr gewünscht habe ausser rein palliati- ven Massnahmen. Bei allen drei Patientenkontakten (Januar, April und Mai) habe er die Anwesenheit von Z zusammen mit A als sehr harmonisch und beeindruckend empfun- den. A habe selbst stets eindeutig und klar seine Meinung geäussert, bis dies während dem Spitalaufenthalt schlussendlich nicht mehr möglich gewesen sei. Auch Dr. med. Peter Staub, welcher den Erblasser vor seinem Ableben als letzter Arzt betreut hat, bestätigt nicht, dass sich der Erblasser in einem allgemeinen Gesundheits- zustand befand, welcher aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten führte. Vielmehr bestärkt er, dass der Erblasser auch noch im Mai 2011, also nach Errichtung des öffent- lich beurkundeten Testaments, jeweils eindeutig und klar seine Wünsche betreffend me- dizinische Behandlung geäussert hat. 4.8. Sämtliche den Erblasser behandelnden Ärzte haben im Wissen um seine Tumorerkran- kung, dem erlittenen Schlaganfall und die damit erfolgte medikamentöse Therapie die Frage nach dem geistigen Zustand des Erblassers nicht dahingehend beantwortet, als dass der Erblasser als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewe- sen wäre. Diese sachkundigen Einschätzungen könnten durch eine Parteiaussage des Berufungsklägers oder durch die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugen- aussagen nicht geschmälert werden. Der Erblasser war nämlich nicht durch altersbedingte Geistesschwäche beeinträchtigt, sondern war in seiner geistigen Fähigkeit höchstens vorübergehend und für eine be- schränkte Zeitdauer wegen des erlittenen Hirnschlags eingeschränkt. Unter diesen Um- ständen hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. zu Recht erwogen, es liege ein normaler Fall vor, bei dem die Urteilsfähigkeit vermutet werde. Der Berufungsklagte hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass der Erblasser am 1. April 2011 urteilsunfähig war, was nachfolgend zu prüfen ist. 5. 5.1. Wie oben ausgeführt, haben weder die Ärzte noch die Urkundsperson in ihren Berichten die Urteilsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 1. April 2011 bestätigt. 5.2. Die Urteilsfähigkeit muss stets konkret (relativ), d.h. hinsichtlich einer bestimmten Hand- lung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite einzeln, beurteilt werden (vgl. BGE 124 III 5; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182; W EIMAR, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Bern 2009, Art. 437 N 8). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht über- spannt werden: Der Erblasser muss auch in prekären, aber vielfach für die Testaments- errichtung typischen Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 3), sofern er den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen seines Testaments zu erkennen vermag. Verfügungen von Todes wegen sind nämlich nicht generell anspruchsvoll und stellen somit unterschiedlich hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Als keine be- sonders anspruchsvolle Anordnung hat das Bundesgericht eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser seine Lebenspartnerin für geleistete Dienste bar entschädigte, im grösstmöglichen Umfang erbrechtlich begünstigte und ihr 42 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang dabei den Verbleib im bisher bewohnten Haus ermöglichen wollte, alles unter Wahrung der Pflichtteilsrechte der Nachkommen, gewürdigt (vgl. BGer 5A_12/2009 E. 5.3). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht geltend, dass der Text der letztwilligen Verfügung zwar relativ einfach gehalten sei, aber der Hintergrund sei es nicht. So habe der Erblasser ein beträchtliches Vermögen hinterlassen, das er zum Teil mit gemeinsa- men Unternehmungen mit dem Berufungskläger erworben hätte. Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers auf einem einfachen Wunsch beruhte, nämlich dass seine Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen erhalten solle. Bei dessen Umsetzung musste er auch keine Pflichtteilsan- sprüche berücksichtigen. 5.3. Ebenfalls ging das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens davon aus, dass es sich bei der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfü- gung vom 1. April 2011 nicht um ein Kurswechseltestament handelt. Vielmehr war sie Folge der biografisch konsolidierten weiteren Entwicklung des Erblassers in seinem noch selbst gestalteten Leben (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 14): Einerseits besprach er seine Absicht, sein Testament aus dem Jahr 2007 zu än- dern, mit seiner Ärztin Dr. med. Franziska Keller. Andererseits hatte er bereits im Jahr 2007 Y als Alleinerbin bzw. deren beiden Söhne als Ersatzerben seines gesamten Ver- mögens eingesetzt. Bereits damals hat er seinen Bruder als Erbe ausgeschlossen. Der Erblasser lernte die Berufungsbeklagte Ende 2007 kennen und es entstand daraus in- nert weniger Monate eine Lebensgemeinschaft, welche bis zu seinem Tod andauerte, womit nachvollziehbar ist, dass er sein Vermögen jener Person hinterlassen wollte, wel- che ihn die letzte Zeit seines Lebens betreute und umsorgte. 5.4. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Weiteren geltend, dass die Beru- fungsbeklagte als allein Begünstigte den Erblasser übermässig motiviert und unter Druck gesetzt habe, sein Testament zu ändern und dieser dadurch in seiner voluntativen Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei: So hätte die Beklagte erheblichen Ein- fluss auf den Entscheid des Erblassers gehabt, aus der Rheinburg-Klinik auszutreten und sich in seinem Haus von der Beklagten betreuen zu lassen. Dieser Einfluss habe sich offenkundig noch verstärkt, als dann entgegen der Absprache bzw. der Verordnung der Rheinburg-Klinik auf den Mahlzeitendienst und auf Spitex-Hilfe verzichtet worden sei. Dass die Beklagte die ganzen Aussenkontakte gesteuert habe, würden die Schwie- rigkeiten früher befreundeter Personen zeigen, mit dem Erblasser noch Kontakt zu er- halten. Obwohl der Erblasser Y noch im Dezember 2010 versprochen habe, er wolle sie und ihre Familie weiterhin begünstigen, habe er exakt nach dem Besuch des Berufungs- klägers sowie von Y und ihren beiden Söhnen im März 2011 innert weniger Tage die vorbestehende Nachlassplanung geändert und allein die Berufungsbeklagte begünstigt. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält neben dem intellektuellen auch das Willens- bzw. Charakterelement: Der Erblasser muss nach freiem Willen handeln und einer allfälligen fremden nicht akzeptierten Willensbeeinflussung widerstehen können. Urteilsunfähigkeit wegen Willensschwäche gegenüber dem Einfluss einer anderen Person kommt nur dann in Betracht, wenn ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt worden ist (vgl. BGE 124 III 5; BGer 5A_748/2008; BGer 5A_12/2009; WEIMAR, a.a.O., Art. 437 N 7; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182). Dabei genügt der Nachweis, dass auf die betreffende Person 43 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang ein Einfluss ausgeübt wurde, wenn die Umstände es als höchst wahrscheinlich erschei- nen lassen (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 5.3). Wo ein Testament zugunsten einer domi- nanten Person im Umfeld errichtet wird, ist zu prüfen, ob ausgehend von der Lebensauf- fassung des Erblassers ein nachvollziehbares schützenswertes Motiv vorhanden ist (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 16). Die vom Berufungskläger aufgeführten Umstände lassen es nicht als höchst wahr- scheinlich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte den Erblasser zur Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 tatsächlich beeinflusste. Der Erblasser begünstigte be- reits im Jahr 2007 diejenige Person, welche ihm damals nahestand und verzichtete da- mit bewusst auf die gesetzliche Erbfolge, wonach der Berufungskläger als sein Bruder sein ganzes Erbe angetreten hätte. Die seit Ende 2007 bestehende Bekanntschaft mit der Berufungsbeklagten hat sich über die Jahre hinweg dahingehend vertieft, dass der Erblasser sich für die letzten Monate seines Lebens entschieden hat, diese mit der Beru- fungsbeklagten bzw. in deren Betreuung zu verbringen. Die Beziehung des Erblassers zur Berufungsbeklagten wurde von Dr. med. Christoph Frehner als eng und von Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, sogar als sehr harmonisch bezeichnet. Dass der Erblasser im Bewusstsein um seine Krebserkrankung nicht mehr die Kraft hatte, sich bezüglich der ehemals begünstigten Personen zu erklären, und noch Kontakte mit allen befreundeten Personen zu pflegen, ist nachvollziehbar. Keiner der den Erblasser behandelnden Ärzte haben im Übrigen bestätigt, dass der Erb- lasser nicht mehr nach seinem freiem Willen gehandelt habe oder einer Willensbeein- flussung durch die Berufungsbeklagte nicht mehr habe widerstehen können. Vielmehr bestätigte Dr. med. Christoph Frehner, das Auftreten von A habe auf ihn sehr selbstän- dig und unabhängig gewirkt und es für ihn keinen Hinweis dafür gegeben habe, dass er sich habe manipulieren lassen. Auch nach Angaben von Dr. med. Martin Rutz, Chefarzt der Rheinburg-Klinik Walzenhausen, welcher den Erblasser nach dem Hirnschlag be- handelt hatte, habe der Erblasser mehrmals intensiv und auf seine Art unmissverständ- lich den Wunsch geäussert, die Klinik so bald als möglich verlassen zu wollen. Weil die Berufungsbeklagte bereit gewesen sei, den Erblasser bei ihm zu Hause zu betreuen, sei die Entlassung möglich gewesen. Während der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik habe es aus ihrer Sicht keine Einwirkungen anderer Personen gegeben, die Entschei- dungen und Wünsche des Erblassers zu beeinflussen. Einwirkungen aus dem Umfeld des Patienten hätten sie nicht beobachten können. Ebenfalls bescheinigte Dr. med. Franziska Keller dem Erblasser, dass er in medizinischen und organisatorischen Belan- gen vollständig orientiert und engagiert gewesen sei und auch seine dezidierte Meinung gehabt habe. Letztlich gab auch Dr. med. Peter Staub, Spital Herisau, an, der Erblasser habe selbst stets eindeutig und klar seine Meinung geäussert. Dass der Erblasser die Berufungsbeklagte als seine Alleinerbin einsetzte, ist nicht ihrer Beeinflussung oder einem momentanen, überwiegend emotional bedingten Gedanken zuzuschreiben, sondern vielmehr als dessen verantwortungsbewusstes und nachvoll- ziehbares Handeln erkennbar. 6. 6.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht schliesslich geltend, das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. habe mit seiner antizipierten Beweiswürdigung das Recht auf Beweis und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei Abnahme der angebotenen Be- 44 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang weise, nämlich u.a. der Zeugeneinvernahmen von Dr. med. Martin Rutz, Dr. med. A.-B. Wanzenried, Dr. med. Andreas King, der Parteieinvernahme des Berufungsklägers und einer Expertise zum gesundheitlichen Zustand des Erblassers, wäre ohne weiteres ein von demjenigen der Vorinstanz abweichendes Beweisergebnis zu erwarten oder zumin- dest möglich. 6.2. Der Anspruch auf Abnahme von Beweisanträgen, die rechtserhebliche Tatsachen be- treffen und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts ent- sprechen, schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 4.1). Ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten einzuholen steht im pflichtgemäs- sen Ermessen der Tatsacheninstanzen (vgl. W EIMAR, a.a.O., Art. 437 N 21). Eine Exper- tise ist nur anzuordnen, wenn die beweisbelastete Partei Umstände vorträgt, die tatsäch- lich Zweifel an der Urteilsfähigkeit aufkommen lassen (vgl. ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O. Art. 467 N 33). 6.3. Der Entschluss des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., auf das Einholen des verlangten Gutachtens zu verzichten, beruht offensichtlich auf der eingehenden Würdigung der Be- richte der Urkundsperson und derjenigen Ärzte, welche den Erblasser zu seinen Lebzei- ten persönlich betreut haben. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erachtete die Urteilsfä- higkeit des Erblassers am 1. April 2011 zweifellos als gegeben, weshalb es das Einho- len von Expertisen und die Anhörung von Zeugen nicht als notwendig erachtete. Diese Auffassung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wird geteilt, und die von ihm vor- genommene antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. So können sämtli- che angerufenen Zeugen zum Zustand des Erblassers am 1. April 2011 nichts aussagen, da sie mit ihm an diesem Tag nicht in Kontakt gestanden sind. Der Berufungskläger oder die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugen könnten höchstens Aussagen zum geistigen Zustand des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt machen. Diese Aussagen würden jedoch die sachkundigen Einschätzungen der den Erblasser behan- delnden Ärzte, dass dieser nicht als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beein- trächtigt gewesen sei, nicht schmälern könnten, zumal zu beachten ist, dass psychiat- risch nicht Geschulten die Beobachtung psychischer Auffälligkeiten schwer fällt (vgl. ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 38). Insbesondere würden wohl die Zeugenaus- sagen von Dr. med. Martin Rutz, Dr. med. A.-B. Wanzenried und Dr. med. Andreas King, dieselben Ergebnisse wie deren Berichte vorbringen, ansonsten sie sich wegen Ausstel- lung eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB zu verantworten hät- ten. Schliesslich würde auch eine Expertise an der aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Annahme, es lägen keine Hinweise für eine derart angeschlagene Ge- sundheit des Erblassers vor, dass an dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft zu zweifeln wäre, nichts zu ändern vermögen. So hätte sich auch der Gutachter vorwiegend auf die Kran- kengeschichte und somit auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen als Beur- teilungsgrundlagen abzustützen, zumal die Untersuchung des Erblassers nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 3.1). Der Beweiswert eines solchen Aktengutach- 45 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang tens ist im Vergleich zu den bereits durch die Berichte der sachverständigen Ärzte ge- wonnenen Erkenntnisse aus der Krankengeschichte des Erblassers derart gering, dass darauf verzichtet werden kann. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 1. April 2011 rechtsgültig errichtet hatte, konnte doch der Berufungskläger nicht bewei- sen, dass der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments nicht verfügungsfähig war. Demzufolge ist der Berufungsbeklagte als Erbe vom Nachlass des Erblassers ausge- schlossen und seine übrigen Rechtsbegehren hinfällig. Die Berufung ist demnach voll- umfänglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2014 vom 17. Juni 2014 46 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2.4. Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art. 9 BV) I. 1. X beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. A (Wohnzone W2, Bezirk Oberegg) ein Mehrfami- lienhaus mit fünf Wohneinheiten zu erstellen. Gegen die öffentliche Planauflage vom 27. März 2012 reichten Y und Z Einsprache ein, welche vom Bezirksrat Oberegg gut- geheissen wurde. Gegen das abgeänderte Baugesuch von X erhoben Y und Z er- neut Einsprache, welche der Bezirksrat Oberegg mit Entscheid vom 15. November 2012 ablehnte mit der Begründung, das Bauvorhaben passe sich in das Ortsbild ein. Dagegen erhob der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Standeskommission Appen- zell I.Rh. Rekurs, mit welchem die Gebäudehöhe, der Grenzabstand, die ungenügen- de strassenmässige Erschliessung, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild und die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus gerügt wurden. Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 2. April 2013 (Prot. Nr. 385) im Sinne der Erwägungen den Rekurs von Y und Z gut. In ihrer Erwägung 5.1. führte sie aus, dass die projektierte Baute dreigeschossig werde und in der Wohnzone W2 nicht zulässig sei, was zur Gutheissung des Rekurses führe. Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts hielt sie der Vollständigkeit halber unter anderem in Erwägung 5.5. fest, dass bei Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BauV auf das vorliegen- de Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei. 1. Am 12. August 2013 reichte X bei der Baubewilligungsbehörde Oberegg ein überar- beitetes Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses ein. 2. Innerhalb der Planauflagefrist reichte der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Be- zirksverwaltung Oberegg Einsprache ein mit dem Antrag, es sei das von X einge- reichte Baugesuch abzuweisen. Im Wesentlichen rügen sie die Unterschreitung des Grenzabstandes, die Überschreitung der Gebäudehöhe, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild des Weilers Kapf, die unzureichende strassenmässige Erschliessung, die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus und den fehlenden separaten Hauseingang. 4. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2013 wies der Bezirksrat Oberegg die Einsprache ab. Unter anderem hielt er fest, dass unter Berücksichtigung von Art. 61 BauV und Art. 62 BauV die Gebäudelänge des geplanten Objekts 15 Meter betrage, sodass kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei. 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von Y und Z mit Eingabe vom 29. November 2013 Rekurs bei der Standeskommission. Das geplante Bauvor- haben halte die vorgeschriebenen Grenzabstände und die zulässige Gebäudehöhe nicht ein, füge sich nicht in die bestehende Landschaft und die ortstypische Struktur ein, sei betreffend Verkehrsregelung nicht ausreichend erschlossen und halte den Grundsätzen des angepassten Wohnbaus nicht stand. Schliesslich hinterfragten sie die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Anforderungen in Bezug auf Zufahrt und Eingang des Gebäudes. 6. Die Standeskommission hiess den Rekurs von Y und Z mit Entscheid vom 8. April 2014 (Prot. Nr. 436) gut. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass mit Art. 88 Abs. 4 BauV neben der spezi- ellen Einzelbauvorschriften der Quartierplanung die altrechtlichen Vorschriften, somit 47 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang zur Einzelbauweise der Bauverordnung in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fas- sung zur Anwendung kämen. Die Gebäudehöhe bewege sich gemäss Art. 53 aBauV (ab Niveaupunkt zu bemessen) im zulässigen Rahmen. Die gegen Osten ausgerich- tete Fassade sei als massgebliche Gebäudeseite zu betrachten, von welcher der grosse Grenzabstand einzuhalten sei. Das Baugrundstück werde auf der gesamten östlichen Seite durch die Untere Kapfstrasse begrenzt. Nach den Plänen betrage der Strassenabstand des Bauprojekts zwischen 6.93 m und 8.87 m, weshalb dieser ge- mäss Art. Art. 147 Abs. 1 lit. a StrV i.V.m. Art. 46 Abs. 4 BauV gewahrt sei. Beim einheitlichen, kompakten Baukörper des Bauprojekts könne nicht von einem gestaffelten Gebäude im Sinne von Art. 62 Abs. 2 aBauV gesprochen werden. Ent- sprechend seien im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der für den Mehrlängenzu- schlag massgebenden Gebäudelängen auch die unter einem Winkel von 45 Grad zu- rückspringenden Bauteile zu berücksichtigen. Beim strittigen Projekt sei ein Mehrlän- genzuschlag von 1,5 m zum kleinen Grenzabstand von 4 m gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b aBauV vorzunehmen. Der erforderliche kleine Grenzabstand werde an der Nordsei- te (4 m) und an der Südseite (zwischen 4,08 m und 4,10 m) klar unterschritten. Der Rekurs sei daher gutzuheissen. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob das Bauprojekt nicht in die bestehende ortstypische Struktur passe, genügend erschlossen sei und den Vor- schriften über den anpassbaren Wohnungsbau entspreche. 7. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerde- führer) am 27. Mai 2014 Beschwerde. (…) III. 1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen der Standeskommission vom 2. April 2013, wonach ein Mehrlängenzuschlag nicht zu beachten sei, keine Veranlassung gehabt habe, an sei- nem Projekt hinsichtlich der Grenzabstände etwas zu ändern. Diese Ausführungen hätten keinen Sinn und hätten sich erübrigt, wenn es nicht darum gegangen wäre, den Parteien aufzuzeigen, wie sie weitere von den Beschwerdeführern gerügte Punk- te, unter anderen den Mehrlängenzuschlag, beurteilt hätte. Die Standeskommission habe in ihren Erwägungen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer für die Überarbeitung seines Projekts eine Richtschnur an die Hand zu geben. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ein unverändertes neues Baugesuch eingereicht, welches einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe gestützt auf den Entscheid der Standeskommission vom 2. April 2013 angepasst worden sei. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden lasse es nicht zu, dass die Standeskommission dieselbe Rechtsfrage auf Grundlage derselben Ver- ordnungsbestimmung zum diesbezüglich identisch gebliebenen Baugesuch neu beur- teilt habe. Im begründeten Vertrauen darauf, dass ein Mehrlängenzuschlag nicht ein- zurechnen gewesen sei, wäre beim Beschwerdeführer durch die Kehrtwende der Standeskommission ein kostspieliger Planungsleerlauf und Zeitverlust eingetreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. 2. Die Standeskommission erwidert, dass sie in Erwägung 5.5. des Rekursentscheids vom 2. April 2013 zwar ausgeführt hätte, bei der Berechnung der für den Mehrlän- genzuschlag massgebenden Gebäudelänge bei gestaffelten Bauten seien die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen. 48 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang Wende man diese Regel auf das damals vorliegende Projekt gemäss den Planunter- lagen an, sei kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. Sie hätte dabei aber lediglich umrissen, welche Haltung sie dereinst einnehmen könnte, ohne dass diese Haltung Bestandteil der Rechtskraft ihres Entscheids geworden sei. Sie habe den Rekurs gut- geheissen, weil das Projekt die zulässige Geschosszahl überschritten habe. Im Hin- blick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts habe sie der Vollständigkeit halber noch einige Hinweise, unter anderem auch zum Mehrlängenzuschlag, ge- macht. Bei diesen Hinweisen habe es sich um obiter dicta gehandelt, deren Aussa- gen für die Beurteilung des hängigen Rechtsstreits nicht entscheiderheblich seien, in einem künftigen Verfahren aber Bedeutung erlangen könnten. Sie seien nicht ver- bindlich. Die Standeskommission sei demnach berechtigt gewesen, die Frage des Mehrlängenzuschlags erneut zu prüfen. Da die Rekurrenten eine Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften durch die Missachtung des Mehrlängenzuschlags gerügt hätten, sei die Standeskommission zu dieser Prüfung auch verpflichtet gewesen. Bei vertiefter Betrachtung der massgeblichen Situation im zweiten Rekursentscheid - die in den Hinweisen im Hinblick auf eine Weiterverfolgung des Bauprojekts nicht vorzu- nehmen gewesen seien - sei eine klare Verletzung der Abstandsvorschriften festge- stellt worden. 3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Standeskom- mission in Erwägung 5.5. des Entscheids vom 2. April 2013 lediglich ausgeführt habe: „Wendet man diese Regel (wonach bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht berücksichtigt werden) auf das vorlie- gende Projekt gemäss Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Diese Ausführungen zum Mehrlängenzuschlag seien mehr eine Abschrift des Geset- zes als eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend die Regel anwendbar sei und ein Mehrlängenzuschlag entfalle. Zudem sei der letzte Satz als Möglichkeit formuliert, die noch genauerer Abklärung bedürfe. Es mangle demnach bereits an ei- ner fehlerhaften Auskunft, womit der Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geeig- net sei, hinsichtlich der Frage des Mehrlängenzuschlags das Vertrauen des Be- schwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht der Be- schwerdegegner gekannt, die Rechtsmängel des Projekts wären ohne weiteres er- sichtlich gewesen und er hätte mit einem Rechtsmittelverfahren auch betreffend Mehrlängenzuschlag rechnen müssen. Der anwaltlich vertretene Baugesuchsteller habe der Begründung des Rekursentscheids vom 2. April 2013 nicht entnehmen kön- nen, nach geringfügiger Änderung der Umgebungspläne sei das Bauprojekt bewilli- gungsfähig. Vielmehr habe die Standeskommission diverse Fragen (insb. Mehrlän- genzuschlag und feuerpolizeiliche Fragen) offen gelassen. Sodann hätte der Be- schwerdeführer im Vertrauen auf den Rekursentscheid keine Dispositionen treffen können und dürfen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Insbesondere habe er sich nicht die Arbeit gemacht, das Projekt grundlegend zu überarbeiten und rechtskonform auszugestalten. Diese Überarbeitung sei indes nach wie vor ohne weiteres möglich. Entstandener Planungsleerlauf und Zeitverlust habe der Beschwerdeführer nach dem Gesagten selbst verschuldet. Erst im Entscheid vom 8. April 2014 habe sich die Standeskommission mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich beim Bauprojekt um eine gestaffelte Baute handle. Von einer Meinungsände- rung der Vorinstanz könne somit keine Rede sein. 4. 4.1. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Standeskommission mit ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat, wie dies der Be- schwerdeführer geltend macht. 49 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht unter anderem in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) aus, welcher den Privaten ei- nen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartun- gen begründende Verhalten der Behörden verleiht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 622 f.). Der Schutz Privater bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich der Empfänger auf behördliche Aus- künfte, welche sich hinterher als unzutreffend erweisen, berufen, und die verantwort- liche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 N 15 ff.): 4.2.1. Die Auskunft wurde vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt. Mit Auskunft sind schlichte Informationshandlungen einer Verwaltungsstelle gemeint. Im Vordergrund stehen eigens auf die tatsächliche Situa- tion zugeschnittene Äusserungen von einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in einer Auskunft, wenn die Behörde wenigs- tens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669, 680). Vorliegend hat die Standeskommission in Erwägung 5.2. im ersten Absatz aufgeführt: „Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts sei der Vollständigkeit halber noch Folgendes festgehalten:“ und stellte dann im dritten Absatz fest, dass die Baubewilligungsbehörde keine Beurteilung der Procap des Schweizerischen Invali- denverbands eingeholt habe. In Erwägung 5.3. kam die Standeskommission zum Er- gebnis, dass das streitige Bauvorhaben gegenüber dem Weiher keinen Abstand ein- zuhalten habe und in Erwägung 5.4. hielt sie fest, dass das Gebäude mit seiner Ost- fassade den Strassenabstand einhalte. Schliesslich führte sie in Erwägung 5.5. die Art. 61 und 62 der aBauV auf (Begriff und Berechnungsvorschriften des Mehrlängen- zuschlags) und bemerkte: „Wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt ge- mäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Schliesslich erachtete sie die strassenmässige Erschliessung für ein weiteres Mehrfamilienhaus in Erwägung 5.6. als genügend und hielt in Erwägung 5.7. fest, dass die Frage, ob das Bauvorhaben mit dem Ortsbild vereinbar sei, erst bei Vorliegen eines neuen Projekts abschliessend beurteilt werden könne. Die Standeskommission hat somit bezüglich des Mehrlängenzuschlags eine vorbe- haltlose Auskunft erteilt, welche konkret und mit inhaltlicher Bestimmtheit auf das damals vorliegende Bauprojekt gemäss Planunterlagen des Beschwerdeführers Be- zug nimmt. Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Standeskommission habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gestaffelte Baute geplant sei oder nicht, sondern habe für den Fall, dass dem so sei, festgehalten, es würde der Mehrlängenzuschlag entfallen, hält nicht stand. Die Standeskommission hat ihre Aussage betreffend Mehrlängenzuschlag nicht als Möglichkeit formuliert, sondern ge- rade „im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts“ mit „wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten“ vielmehr genügend bestimmt die Nichtanwend- barkeit des Mehrlängenzuschlags beim vorliegenden Projekt betont. Hätte die Stan- deskommission die Frage des Mehrlängenzuschlags offenlassen wollen, hätte sie sich dazu entweder gar nicht äussern müssen oder zumindest klar zum Ausdruck 50 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang bringen müssen, dass diese beim konkreten überarbeiteten Bauprojekt genauer zu prüfen sei - wie sie dies im Übrigen in Erwägung 5.7. betreffend Ortsbild vorgenom- men hat. 4.2.2. Die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, muss zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Die Kompetenz zum Entscheid schliesst auch diejenige zur Aus- kunftserteilung ein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 674). Die Zuständigkeit der Standeskommission als Aufsichtsbehörde der Baubewilli- gungsbehörden zur Auskunftserteilung ist vorliegend zweifellos gegeben. 4.2.3. Geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen beru- fen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682). Ob die behördliche Auskunft der Standeskommission, dass auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei, über- haupt unrichtig war, braucht nicht geprüft zu werden, zumal der Beschwerdeführer ei- ne allfällige Unrichtigkeit der Auskunft zumindest nicht erkennen konnte. 4.2.4. Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Die behördliche Auskunft muss für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Der Kausali- tätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 f.). Als Dispositionen gelten ebenso Unterlassungen, wenn angenommen werden kann, der Bürger hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 N 15). Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Rekursentscheids der Standeskommission vom 2. April 2013 sein Bauprojekt lediglich in der Höhe geändert. Hätte die Standes- kommission bereits damals entschieden, dass ein Mehrlängenzuschlag zu erfolgen habe, hätte der Beschwerdeführer sein Bauprojekt auch diesbezüglich abzuändern gehabt, woraus möglicherweise ein völlig neues - nicht nur in der Höhe angepasstes Bauprojekt resultiert wäre. Sofern sich die Standeskommission hingegen zur Frage der Anwendbarkeit des Mehrlängenzuschlags nicht geäussert hätte, wäre der Be- schwerdeführer aufgrund der von den Beschwerdegegnern in der damaligen Rekurs- schrift vorgebrachten Rüge des ungenügenden Grenzabstands jedenfalls zu vertief- ten rechtlichen Abklärungen mit allenfalls notwendig werdenden Planungsänderung angehalten gewesen. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer bereits nach dem Re- kursentscheid vom 2. April 2013 gezwungen gewesen, sein Bauprojekt gänzlich zu überarbeiten, um diese auch bewilligt zu erhalten. Mit der geänderten Rechtsauffas- sung der Standeskommission bezüglich Mehrlängenzuschlag würden dem Be- schwerdeführer jedoch zusätzliche Planungskosten und zudem Ertragsausfälle zufol- ge Verzögerung der Baute entstehen. 4.2.5. Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschwei- genden Vorbehalt der Rechtsänderung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 51 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 692). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er an seinem Bauprojekt einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe, nicht jedoch hinsichtlich der Grenzabstände geändert. Weder die Standeskommission noch die Beschwerdegegner bestreiten diese Anga- ben. Die Beschwerdegegner führen gar selbst an, dass beim strittigen Bauprojekt praktisch unverändert die alten Pläne übernommen worden seien. Da sich folglich der Sachverhalt - und im Übrigen auch die Rechtslage - seit dem Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geändert haben, ist die Standeskommission an ihre Auskunft betref- fend Mehrlängenzuschlag gebunden. 4.2.6. Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696). Im vorliegenden Fall wird in Bezug auf den Gebäudeabstand in erster Linie das pri- vate Interesse der Beschwerdegegner in Bezug auf Wohnhygiene, insbesondere der Besonnung, geltend gemacht. Offensichtlich schwerer wiegende öffentliche Interes- sen, wie zum Beispiel solche der Feuer- oder Gesundheitspolizei, sind nicht erkenn- bar, weshalb der Beschwerdeführer sich auf die Auskunft der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 2. April 2013, der Mehrlängenzuschlag komme bei sei- nem Bauprojekt nicht zur Anwendung, nach dem Vertrauensschutzprinzip verlassen durfte. 4.3. Die Bindung einer Behörde an die Vertrauensgrundlage bedeutet, dass Auskünfte trotz ihrer Unrichtigkeit verbindlich werden und dass eine Praxisänderung unterblei- ben muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 698). Die Auskunft der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 2. April 2013, der Mehrlängenzuschlag komme beim Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, ist demnach auch für das vorliegend strittige - mit Ausnahme der Ge- bäudehöhe im Vergleich zum ersten abgeänderten Bauprojekt unveränderte - Bau- projekt verbindlich. Ob diese Auskunft unrichtig war, kann demnach ungeprüft blei- ben. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid der Standeskommission vom 8. April 2014 ist aufzuheben. Die Streitsache wird gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zur Beurteilung der mit Rekurs- schrift vom 29. November 2013 gerügten und von der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 offen gelassenen Punkte Ortstruktur/Landschafts- bild, Verkehrsregelung und Grundsätze des angepassten Wohnbaus/Zufahrt und Eingang an die Standeskommission zurückgewiesen, da ihr insbesondere bezüglich der Anwendung der Ästhetikklausel auf das Bauprojekt des Beschwerdeführers ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. So wird in konstanter Praxis des Ver- waltungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbe- stimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhal- tung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Ausle- gung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164). Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2014 vom 23. Oktober 2014 52 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2.5. Vollstreckung eines Urteils (Art. 341 Abs. 1 ZPO) I. 1. Mit Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 wurde X verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids die Grünhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. A auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Refe- renz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechts- kräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden (Dispositiv-Ziffer 1b). In Dispositiv-Ziffer 2 werden Zuwiderhandlungen von X gegen die Ziffer 1b unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB gesetzt. 2. Auf Rechtsbegehren des Rechtsvertreters von Y und Z verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Entscheid E 130-2014 vom 3. November 2014 X, in Vollstreckung der Ziff. 1b des Entscheids B 1-2011 vom 14. Februar 2012, innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain, welches 811.3 m. ü. M. entspreche, zurückzu- schneiden (Dispositiv-Ziffer 1) und ermächtigte Y und Z, bei Zuwiderhandlung der Ge- genpartei gegen Ziffer 1 Ersatzvornahme durch eine Drittunternehmung treffen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 2). 3. Gegen diesen Entscheid reichte X am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde ein. Im Wesentlichen machte er geltend, dass das heutige Terrain als gewachsenes Terrain gelte, die Hecke somit 1.70 bis 1.80 m hoch sei und damit die gesetzlich zulässige Höhe um 20 cm unterschreite. (…) 5. Am 28. November 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y und Z eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er entgegnete, im Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell vom 14. Februar 2012 sei rechtsverbindlich festgelegt worden, dass als gewachsenes Terrain der Geländeverlauf entsprechend den Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu gelten habe. Das Vollstreckungsgericht hätte richtigerweise lediglich festzulegen, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den vorgenannten Stan- deskommissionsbeschlüssen entspreche. Gestützt auf den Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 habe das Gericht festgehalten, dass für die Grünhecke das gewachsene Terrain ent- sprechend den vorerwähnten Beschlüssen der Standeskommission mit einer Höhe von 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt werde. Die Feststellungen im Bericht der amtlichen Vermessung seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb die Vorinstanz willkürfrei auf die dortigen Feststellungen habe abstellen dürfen. (…) II. 1. 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid nur das Rechtsmit- 53 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang tel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsent- scheide zutrifft (Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zustän- digen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 10. November 2014 gewahrt wurde. Auch wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 mit Einzahlung vom 21. November 2014 fristgerecht überwiesen. 1.2. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewis- se Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine grosszügige Haltung angebracht (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15). Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. In der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich der Be- schwerdeführer stützt. Aus ihr geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer den an- gefochtenen Entscheid betreffend Annahme und Festsetzung des gewachsenen Ter- rains auf 811.3 m. ü. M. rügt. Beim Begriff „gewachsenes Terrain“ handelt es sich um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff und somit um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer macht folglich implizit eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Beschwerdebe- gründung erweist sich demnach als ausreichend. 1.3. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ergibt sich aus Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer das Urteil B 4- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Juni 2014, seine Einsprache vom 14. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2013, die erste Seite des Schreibens des Advokaturbüros Dähler und Lippuner vom 26. Juni 2012 und zwei Ein- spracheentscheide der Baukommission Inneres Land AI vom 31. Oktober 2014 ein. 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Noven- verbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt. Der Novenausschluss gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 326 N 4; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 326 N 2). 2.3. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeacht- lich sind. 3. 3.1. Das Vollstreckungsgericht hat gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch 54 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang die Überprüfung, ob sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, somit ob der formell vollstreckbare Entscheid die durchzuset- zende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 16; SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18; BGer 4A_269/2012 E. 3.2.). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Ge- richts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Vollstreckungsrichter ist dem- nach an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. KELLERHALS, Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 341 N 27). 3.2. Vorliegend hatte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungs- richter zu prüfen, ob der Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilrechtli- che Abteilung, vom 14. Februar 2012 vollstreckbar ist. Aus der Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids ergibt sich lediglich, dass X verpflichtet wurde, die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden. In der Erwägung 3.3.3. lit. a wurde ausgeführt, es sei umstritten, von welchem Punkt aus die Höhe der einzelnen Pflanzungen zu messen sei bzw. was unter dem "gewachsenen Ter- rain" zu verstehen sei. Für das Gericht seien die rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüsse Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 entscheidend. Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewach- senes Terrain bezeichnet. Dies werde von der Standeskommission bestätigt und präzi- siert, dass das Gefälle auf der beklagtischen Parzelle Nr. B 3-6% betrage und die Linie bei der Entlastungsstrasse auf der Kote von 809.75 und am nördlichen Rand der Auf- schüttung auf der Kote 810.50 liege. Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Be- schlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten. Demnach sei als gewachsenes Terrain das aufgeschüttete Terrain gemäss den das Grundstück Nr. B betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu betrachten. Der Entscheid B 1-2011, somit der Vollstreckungstitel, verweist demnach zur Bestim- mung des gewachsenen Terrains auf Standeskommissionsbeschlüsse der Jahre 1975 und 1976. Die genaue Höhe des gewachsenen Terrains wurde im Entscheid nicht fest- gelegt. In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids E 130-2014 vom 3. November 2014 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dann auch fest, dass nicht mit absoluter Genauigkeit gesagt werden könne, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Dies sei bei kupiertem Ge- lände generell nicht für jeden beliebigen Punkt exakt möglich, da nicht einfach zwischen zwei gemessenen Punkten linear extrapoliert werden könne. Die gesuchstellende Partei habe zur Beurteilung einen Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 eingereicht. Darin werde aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1975 und 1978 hergeleitet, dass bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains für die Messung von einer Terrainhöhe von ca. 811.2 / 811.3 m über Meer auszugehen sei. Das gewachsene Terrain, ab welchem die Höhe der Grünhecke zu messen sei, werde gerichtlich mit dem höheren Wert, nämlich mit 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt. Der Erwägung 4.4. kann weiter entnommen werden, dass X im Verfahren B 4-2014 mit Urteil vom 10. Juni 2014 betref- fend Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügung freigesprochen worden sei, da ihm bis- 55 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang her die Messpunkte nicht genau bekannt gewesen seien bzw. nie amtlich mitgeteilt wor- den seien. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter stellte dem- nach selbst fest, dass sich aus dem Entscheid B 1-2011, somit dem Vollstreckungstitel, die Leistungspflicht von X nicht eindeutig ergebe, zumal die Höhe das gewachsene Ter- rain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen und damit die Messpunkte für die zulässige Höhe der Grünhecke nicht genau bestimmt sei. Er stützte seinen Entscheid, in welchem er das gewachsene Terrain als mit 811.3 m. ü. M. annahm und festsetzte, folglich nicht auf die im Entscheid B 1-2011 erwähnten Stan- deskommissionsbeschlüsse, sondern auf den von den Beschwerdegegnern eingelegten Bericht Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 (E 130-2014, GS act. 3). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um die dem Vollstreckungsgesuch beizulegenden erforderlichen Urkunden im Sinne von Art. 338 Abs. 2 ZPO, nämlich der Entscheid, das Entscheidsurrogat wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich oder die Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung (vgl. Botschaft zur ZPO; BBl 2006 7383). Dieser Bericht ist vielmehr Be- weismittel, mit welchem die strittige Rechtsfrage, nämlich die Höhe das gewachsene Terrain, geklärt und das unklare bzw. unvollständige und damit nicht vollstreckbare Urteil vollstreckbar gemacht werden soll. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter hat demnach den Vollstreckungstitel in rechtlicher Würdigung des Berichts Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 ergänzt. Diese eigene Er- kenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 in Bezug auf die Höhe des gewachsenen Terrains ist folglich abzulehnen, und der Ent- scheid E 130-2014 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. November 2014 ist aufzuheben. 2. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder wider- sprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen u.U. Erläu- terung oder Berichtigung in Betracht. Nach erfolgter Erläuterung bzw. Berichtigung kann bzw. muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/- INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 17; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18). Vermögen Erläuterung und Berichtigung den Mangel nicht zu beheben und fehlt es dem Entscheid deshalb weiterhin an der Vollstreckbarkeit, so bleibt der obsiegenden Partei nur eine neue Klage (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 18). Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 19-2014 vom 12. Dezember 2014 56 - 56