3.4. Wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wird nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der gerichtliche Vergleich im Verfahren BKO 2-2012 stellt zweifellos eine amtliche Verfügung dar. Entsprechend ist, auf Antrag, Ungehorsam gegen die Ziffern 1.1. und 1.2., auch ohne aktuellen Anlass, vorsorglich unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB zu stellen. …