Unbestrittenermassen hat die Gegenpartei bereits seit August 2012, also vor Einreichung des Vollstreckungsgesuchs, die schraffierte Fläche gemäss Anhang zu Ziffer 1.2. eingezäunt, halten also dessen Kühe seit damals den verlangten Grenzabstand ein. Da aktuell somit keine Verletzung des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs durch die Gegenpartei vorliegt bzw. nachgewiesen ist, sind die Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei betreffend Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme abzuweisen.