48 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang zwar die kleinsten für Kühe üblichen, nicht die kleinsten möglichen. Die Beweislast dafür, ob in diesem Punkt der Vergleich inhaltlich bereits erfüllt ist, trägt die gesuchstellende Partei. Das anzuwendende Summarverfahren bewirkt eine Beweismittelbeschränkung: der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. Es liegen keinerlei Urkunden im Recht, welche beweisen würden, dass es sich bei den umgehängten Glocken nicht um die "kleinsten für Kühe üblichen" handelt. Entsprechend gilt die Behauptung als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.