"1.1 B. verpflichtet sich, nur 3 Kühen der Kuhherde die kleinsten für Kühe üblichen Glocken umzulegen. 1.2 B. verpflichtet sich weiter, auf der Süd-Südostseite des klägerischen Grundstücks, gemäss beiliegendem Plan bis zum Abstand von 15 Metern ab Grundstückgrenze generell keine Kühe weiden zu lassen. Der Plan bildet integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches." 3.3. Die gesuchstellende Partei behauptet, die Kühe trügen nicht die kleinsten Glocken, was durch die Gegenpartei bestritten wird. Der Wortlaut von Ziffer 1.1. des Vergleichs verpflichtet die Gegenpartei, höchstens 3 Kühen der Kuhherde Glocken umzuhängen, und