Diese Kombination von Massnahmen kann bereits im ersten Entscheid des Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben (Daniel Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343 N. 14 f.). 3.2. Dem Vollstreckungsbegehren liegt das rechtskräftige Verfahren BKO 2-2012 zugrunde, wo die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Mai 2012 einen umfassenden gerichtlichen Vergleich schlossen, insbesondere mit folgendem Inhalt: