3.1. Das Gesetz verzichtet auf eine Stufenfolge, die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches nicht an den Antrag der der gesuchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verschiedene Massnahmen können gleichzeitig kombiniert werden. Möglich wäre es auch, zuerst eine Massnahme anzuordnen, und wenn die Partei immer noch nicht erfüllt hat, eine weitere Massnahme festzulegen. Diese Kombination von Massnahmen kann bereits im ersten Entscheid des Vollstreckungsgerichts angeordnet werden.