3. Kann der Entscheid nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art 343 Abs. 1 ZPO anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (it. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken (lit.