A. (nachfolgend: gesuchstellende Partei) machte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Rechtsbegehren gegen B. (nachfolgend: Gegenpartei) anhängig: "Die Abschreibungsverfügung BKO 2-2012 soll in Ziffern 1.1 und 1.2 vollstreckt werden, unter Strafdrohung nach Art 292 StGB, Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme." (…)