Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2013 vom 7. November 2013 47 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.10. Vollstreckung eines Entscheides Die gesuchstellende Partei hat bei der Vollstreckung von Entscheiden nach Art. 335 ff. ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit mit Urkunden zu beweisen, konkret dass die Kühe nicht die kleinsten üblichen Glocken trugen. Bei der Durchsetzung gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.