560 ZGB als von B eingesetzter Erbe berechtigt, die Steuerakten des Erblassers einzusehen. Der Beschwerdeführer besitzt als Erbe das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht bezüglich jener Akten, die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat und welche die Geheimsphäre des Erblassers oder dessen überlebender Ehegattin nicht tangieren. Andere Akten, die geeignet sind, Entscheidungsgrundlage zu sein, stehen ihm erst nach Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. (…)