5. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Erbenstellung im Nachlass von B haben sollte. Insbesondere ist ihnen kein gerichtlicher Entscheid zu entnehmen, der die entsprechende Erbenstellung des Beschwerdeführers aberkennt. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund des Universalsukzessions- und Eo-ipso- Prinzips gemäss Art. 560 ZGB als von B eingesetzter Erbe berechtigt, die Steuerakten des Erblassers einzusehen.