352). Einsicht in die übrigen Akten wird nach Abschluss der Untersuchung nur gewährt, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Es ist im Einzelfall das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Orientierung und damit Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Im privaten Interesse geheim gehalten werden können Akten, welche die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Dritter betreffen, wie Scheidungsurteile und andere Prozessakten, Strafakten, Steuerhinterziehungsakten u.a. Ebenso kann die Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses das Akteneinsichtsrecht einschränken.