Dem Einsichtsrecht unterliegen zunächst die vom Steuerpflichtigen eingereichten oder unterzeichneten Akten. Das ist insbesondere die Steuererklärung samt Beilagen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aktenstücke für den Veranlagungsentscheid erheblich sind (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N 19). Das Akteneinsichtsrecht kann einzig dann verweigert werden, wenn die Geheimsphäre des Erblassers und des gemeinsam steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten gemäss Art. 28 ZGB (vgl. BGE 118 IV 45 E. 4) dies gebietet (vgl. Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, in: