Die Steuersukzession tritt ein mit dem Erwerb der Erbschaft und knüpft somit an die zivilrechtliche Erbenstellung an; der Erbe ist Steuersukzessor. Es findet somit lediglich ein Parteiwechsel vom Erblasser auf die Erben statt. Jeder einzelne Erbe ist zur Ausübung von Verfahrensrechten selbständig berechtigt und kann auch das in Art. 114 DBG und Art. 125 Abs. 1 StG verankerte Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, da die Geheimnisherrschaft bezüglich des Steuergeheimnisses als vererblich zu betrachten ist (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2000, Art.