Die Ausstellung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB beruht auf einem nichtgerichtlichen Verfahren, das keineswegs den Austrag aller Fragen über die Erbberechtigung gestattet. Die Erbbescheinigung vermag keine Erbrechte zu schaffen. Sie ist nur ein provisorischer Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitznahme des und Verfügung über den Nachlass und steht unter dem Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, Art. 559 N 23; Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art.