560 N 40). Der Erwerb der Erbschaft durch die Erben erfolgt ohne deren eigenes Zutun durch den Erbgang, d.h. ohne Übertragung der absoluten oder relativen Rechte in den vom Gesetz dafür bestimmten Formen und ohne Mitwirkung einer Behörde, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes (vgl. Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 2, 29; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §15 N 1).