4. Der Grundsatz der Universalsukzession, wonach mit dem Tod des Erblassers der Nachlass in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, ist zwingendes Recht. Es gilt für die gesetzlichen und die eingesetzten Erben (vgl. Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht, Vierter Band, Erbrecht, 1. Teil, Basel. 2012, §2 S. 25; Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 560 N 40).