Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 125 Abs. 1 StG; Art. 114 Abs. 1 und 2 DBG). Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein (Art. 15 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG).