3. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Todes des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Art. 560 Abs. 3 ZGB).