2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Beschwerdeführer sei bisher nicht als Erbe anerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit einer Erbbescheinigung als Erbe von B ausweisen. Erst wenn der Beschwerdeführer amtlich oder gerichtlich als Erbe anerkannt worden sei, könne er die Universalsukzession geltend machen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb als Drittem die Akteneinsicht aufgrund des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG bzw. Art. 122 Abs. 1 StG verweigert worden. 45 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang