Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht würden Vorschriften kennen, aus welchen hervorgehe, dass bestimmte Dokumente notwendig wären, um die Erbenstellung geltend zu machen. Indem sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, dem Beschwerdeführer die verlangten Informationen herauszugeben, habe sie sowohl das Universalsukzessionsprinzip gemäss Art. 560 ZGB als auch das Akteneinsichtsrecht gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und kantonalem Steuergesetz verletzt.