1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer gemäss Präsidialverfügung der Erbschaftsbehörde Appenzell eingesetzter Erbe des verstorbenen B sei. Er habe weder die Erbschaft ausgeschlagen noch existiere ein Urteil, das ihm seine Stellung als eingesetzter Erbe entziehen würde. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht würden Vorschriften kennen, aus welchen hervorgehe, dass bestimmte Dokumente notwendig wären, um die Erbenstellung geltend zu machen.