Somit könne ihnen und ihren Vertretern auch keine Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden. Die möglichen Erben hätten sich bezüglich Akteneinsicht an den Willensvollstrecker zu wenden. 4. Der Rechtsvertreter von A (folgend: Beschwerdeführer) erhob am 20. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin). Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. (…) III.