3. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 26. Juli 2013 das Gesuch um Akteneinsicht ab. So werde über rechtskräftige Steuerfaktoren gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StV ausschliesslich dem Steuerpflichtigen selbst Auskunft erteilt, nicht aber Dritten. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StG würde unter anderem der Willensvollstrecker als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen gelten, für den er handle. Die möglichen Erben seien in dieser Aufzählung nicht enthalten. Somit könne ihnen und ihren Vertretern auch keine Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden.