Einerseits rügen die Beschwerdeführer den noch im Rekursverfahren eingebrachten Einwand nicht mehr, dass bei einer Nachbarliegenschaft ein Mischtarif zwischen Bauland und Waldabstandsboden verrechnet und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Sie führen lediglich an, dass sich die Argumentation der Vorinstanz, nachvollziehen lasse, wenn ausgegangen werde, dass beim von den Beschwerdeführern angeführten Einzelfall die Bestimmungen über die Festlegung der Kanalanschlussgebühr tatsächlich falsch angewendet worden seien.