3a GSchG handle. Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG wurde hingegen erlassen, weil die in diesen Zonen zulässigen Bauten und Anlagen zu unterschiedlich sind, als dass ein einheitlich geltendes Gewicht ohne Verletzung des Äquivalenzprinzips festgelegt werden kann (vgl. Botschaft zum VEG GSchG vom 11. September 2001). Es rechtfertigt sich nicht, auch für Grundstücke in der Wohnzone W2 diese Norm analog zur Anwendung zu brin- 43 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang gen, zumal die mögliche Dimensionierung der Wohnnutzung durch die Ausnützungsziffer genau definiert werden kann.