Wohl wird die Ansicht der Beschwerdeführer geteilt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG, wonach bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, der Gewichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schutz- und Meteorwasseranfalls festgelegt wird, um eine Konkretisierungsnorm des Verursacherprinzips gemäss Art. 3a GSchG handle.