16 Abs. 2 VEG GSchG dahingehend zu verstehen, als dass bei einem Grundstück, welches z.B. teils in der Landwirtschaftszone, teils in der Bauzone gelegen ist, auch entsprechend aufgeteilt gewichtet werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sind doch die Grundstücke der Beschwerdeführer einzig der Wohnzone W2 zugeordnet.