Auch Art. 16 Abs. 2 VEG GSchG, wonach die Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten sind, wenn unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten auf den beitragspflichtigen Grundstücken bestehen, lässt keinen Abzug der Waldabstandsfläche bei der Berechnung der anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG zu. Die Begrifflichkeit der "Nutzungsmöglichkeit" wird auch in Art. 52 Abs. 2 lit. a des Strassengesetzes (StrG) betreffend Perimeter-Kostenverteilung bei Grundstücken, welche in unterschiedlichen Nutzungszonen liegen, verwendet. Demnach ist Art. 16 Abs. 2