37 aBauV mitberücksichtigt. Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche (Art. 37 Abs. 3 aBauV). Die Waldabstandsfläche gehört demnach zur reinen Grundstücksfläche, aus welcher die nutzbare Geschossfläche berechnet wird.