Bei den abzuziehenden Flächen ist die Waldabstandsfläche nicht erwähnt, profitieren doch die Beschwerdeführer bezüglich maximal möglicher Wohnfläche auch von dieser Fläche. So wird die Waldabstandsfläche für die Berechnung der Ausnützungsziffer (Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstücksfläche) im Sinne von Art. 37 aBauV mitberücksichtigt.