Die pauschalierte Bemessung der Kanalanschlussgebühren nach gewichteter Grundstücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 4 EG GSchG steht demnach Art. 60a GSchG nicht entgegen. 3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung zum EG GSchG (VEG GSchG) gilt als anrechenbare Grundstücksfläche die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inklusive Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.